Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
3. Abschnitt
Datenmeldungen
Durchführung der Erhebungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch
Heranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren;
periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.
(2)Absatz 2,Die Meldung jener Daten gemäß §§ 2 bis 7 die für die Wechselplattform verwendet werden, kann mit Einwilligung der jeweiligen meldepflichtigen Unternehmen direkt unter Einhaltung der Qualität, der Meldetermine und der Datenformate für die Zwecke dieser Verordnung von den Bilanzgruppenkoordinatoren gesammelt an die E-Control erfolgen.Die Meldung jener Daten gemäß Paragraphen 2 bis 7 die für die Wechselplattform verwendet werden, kann mit Einwilligung der jeweiligen meldepflichtigen Unternehmen direkt unter Einhaltung der Qualität, der Meldetermine und der Datenformate für die Zwecke dieser Verordnung von den Bilanzgruppenkoordinatoren gesammelt an die E-Control erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Dokumentnummer
NOR40247130