Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
HVDC Anforderungs-V
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 352/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Regelbarkeit, Regelbereich und Rampengeschwindigkeit der Wirkleistung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ergänzend zu Art. 13 Abs. 1 lit. a sublit. iii) der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass die maximale Verzögerung, die ein HGÜ-System bei der Anpassung der Wirkleistungsübertragung nach einer entsprechenden Aufforderung durch den relevanten ÜNB aufweisen darf, 100 Millisekunden beträgt.Ergänzend zu Artikel 13, Absatz eins, Litera a, sublit. iii) der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass die maximale Verzögerung, die ein HGÜ-System bei der Anpassung der Wirkleistungsübertragung nach einer entsprechenden Aufforderung durch den relevanten ÜNB aufweisen darf, 100 Millisekunden beträgt.
(2)Absatz 2,Ergänzend zu Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass ein HGÜ-System die übertragene Wirkleistung bei Störungen in einem oder mehreren der angeschlossenen Drehstromnetze innerhalb von 10 Millisekunden anpassen können muss.Ergänzend zu Artikel 13, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass ein HGÜ-System die übertragene Wirkleistung bei Störungen in einem oder mehreren der angeschlossenen Drehstromnetze innerhalb von 10 Millisekunden anpassen können muss.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Dokumentnummer
NOR40247139