Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den lokalen Evidenzen gemäß Paragraph 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 353/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
Durchführung der automatisierten Datenübermittlung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die in § 46a Abs. 2 Z 5 lit. a bis h des FLAG 1967 genannten Daten sind dem Finanzamt Österreich im Wege der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund aus den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020) betreffend die in § 2 Z 1 BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen monatlich automatisiert zu übermitteln. Die in Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a bis h des FLAG 1967 genannten Daten sind dem Finanzamt Österreich im Wege der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund aus den lokalen Evidenzen gemäß Paragraph 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020) betreffend die in Paragraph 2, Ziffer eins, BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen monatlich automatisiert zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Anlassfallbezogene Abfragen des Finanzamtes Österreich an die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund sind laufend automatisiert möglich.
Schlagworte
Registerverbund
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Dokumentnummer
NOR40247158