Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pfandbrief-Berichtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Inkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die erstmaligen, auf das Kalenderjahr 2022 bezogenen Berichte gilt abweichend von § 2 Abs. 2 und 3, dass diese spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des März 2023 an die FMA zu übermitteln sind. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die erstmaligen, auf das Kalenderjahr 2022 bezogenen Berichte gilt abweichend von Paragraph 2, Absatz 2 und 3, dass diese spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des März 2023 an die FMA zu übermitteln sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Dokumentnummer
NOR40247163