Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pfandbrief-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 355/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 406/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Beachte
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar (vgl. § 10 Abs. 2).Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar vergleiche Paragraph 10, Absatz 2,).
Text
Anlage 1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen zum Pfandbriefgesetz (Pfandbrief-Meldeverordnung – PB-MV)
Meldeinhalte zu den §§ 6 bis 8 PB-MVMeldeinhalte zu den Paragraphen 6 bis 8 PB-MV
Abschnitt A. Informationen zu Deckungswerten und Sicherungsgeschäften (Derivatkontrakten) je Deckungsstock
Deckungsstock-Identifier | [Identifikationsnummer1)] |
Typ des Instruments | [Dimensionen: Schuldverschreibungen (ausgenommen intern begebene gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 13 PfandBG)Schuldverschreibungen (ausgenommen intern begebene gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 13, PfandBG) Derivatkontrakt mit nicht-negativem Marktwert Derivatkontrakte mit negativem Marktwert (abzüglich gestellter Sicherheiten) Intern begebene gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 13 PfandBGIntern begebene gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 13, PfandBG Sonstige liquide Aktiva gemäß § 21 Abs. 2 PfandBG]Sonstige liquide Aktiva gemäß Paragraph 21, Absatz 2, PfandBG]
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Deckungswerte nach Anerkennungsfähigkeit gemäß § 6 Abs. 1 PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 PfandBG2)Deckungswerte nach Anerkennungsfähigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, PfandBG2) | [Dimensionen: Risikopositionen gegenüber Mitgliedstaaten gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe a CRRRisikopositionen gegenüber Mitgliedstaaten gemäß Artikel 129, Absatz eins, Buchstabe a CRR Risikopositionen gegenüber Drittländern gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe b CRRRisikopositionen gegenüber Drittländern gemäß Artikel 129, Absatz eins, Buchstabe b CRR Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c CRRRisikopositionen gegenüber Kreditinstituten gemäß Artikel 129, Absatz eins, Buchstabe c CRR Durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe d CRRDurch Wohnimmobilien besicherte Darlehen gemäß Artikel 129, Absatz eins, Buchstabe d CRR Garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe e CRRGarantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Artikel 129, Absatz eins, Buchstabe e CRR Durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe f CRRDurch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen gemäß Artikel 129, Absatz eins, Buchstabe f CRR Durch Schiffspfandrechte besicherte Darlehen gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe g CRRDurch Schiffspfandrechte besicherte Darlehen gemäß Artikel 129, Absatz eins, Buchstabe g CRR Sonstige Deckungswerte hoher Qualität gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 PfandBGSonstige Deckungswerte hoher Qualität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, PfandBG Gemäß § 21 PfandBG gehaltene liquide Aktiva, welche keine gemäß § 6 Abs. 1 PfandBG anerkennungsfähigen Deckungswerte sindGemäß Paragraph 21, PfandBG gehaltene liquide Aktiva, welche keine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PfandBG anerkennungsfähigen Deckungswerte sind Hypothekarische Deckungswerte gemäß FBSchVG, PfandbriefG und HypBG (außer solche gemäß Art. 129 Abs. 1 CRR)Hypothekarische Deckungswerte gemäß FBSchVG, PfandbriefG und HypBG (außer solche gemäß Artikel 129, Absatz eins, CRR) Öffentliche Deckungswerte gemäß FBSchVG, PfandbriefG und HypBG (außer solche gemäß Art. 129 Abs. 1 CRR)Öffentliche Deckungswerte gemäß FBSchVG, PfandbriefG und HypBG (außer solche gemäß Artikel 129, Absatz eins, CRR) Ersatzdeckungswerte gemäß FBSchVG, PfandbriefG und HypBG (außer solche gemäß Art. 129 Abs. 1 CRR)]Ersatzdeckungswerte gemäß FBSchVG, PfandbriefG und HypBG (außer solche gemäß Artikel 129, Absatz eins, CRR)]
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Wirtschaftliche Zuordnung | [Dimensionen: Emittierendes Kreditinstitut (Melder) – Eigene Deckungswerte Anderes Kreditinstitut gemäß § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 PfandBGAnderes Kreditinstitut gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz eins, PfandBG Nicht-Kreditinstitut gemäß § 14 Abs. 5 PfandBG]Nicht-Kreditinstitut gemäß Paragraph 14, Absatz 5, PfandBG]
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Belegenheit gemäß § 12 Abs. 1 PfandBGBelegenheit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, PfandBG | [ISO-Code des Sitzlandes der Gegenpartei4)] |
ISIN5) | [International Securities Identification Number] |
Liquiditätspufferzuordnung3) 6) | [Dimensionen: Aktiva Stufe 1 gemäß Art. 10 DelV LCRAktiva Stufe 1 gemäß Artikel 10, DelV LCR Aktiva Stufe 2A gemäß Art. 11 DelV LCRAktiva Stufe 2A gemäß Artikel 11, DelV LCR Aktiva Stufe 2B gemäß Art. 12 DelV LCRAktiva Stufe 2B gemäß Artikel 12, DelV LCR Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c CRR]Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten gemäß Artikel 129, Absatz eins, Buchstabe c CRR]
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Gewidmeter Wert7) des Deckungswertes gemäß § 9 Abs. 5 und 7 PfandBG in EUR (Nominalprinzip) Gewidmeter Wert7) des Deckungswertes gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 7 PfandBG in EUR (Nominalprinzip) | [Ausstehender Nominalwert8)] |
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Vom Institut zu vergebende, eindeutige Identifikationsnummer, welche konsistent über sämtliche Meldestichtage hinweg zu verwenden ist. Sofern bereits auf Basis anderer Meldeverpflichtungen eine entsprechende Identifikationsnummer verwendet wird, ist diese heranzuziehen.
Nicht anzugeben bei gruppeninternen Strukturen gemäß § 13 PfandBG im Rahmen der externen Emission gedeckter Schuldverschreibungen, wenn das die interne Emission begebende Kreditinstitut seinen Sitz im Inland hat. Wenn das die interne Emission begebende Kreditinstitut seinen Sitz im Ausland hat (bei grenzüberschreitenden gruppeninternen Strukturen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 PfandBG), ist die Kategorie der Anerkennungsfähigkeit der Deckungswerte zu melden, die der internen Emission zugrunde liegen (vollständige Durchschau). Im Falle von nicht gemäß § 30 PfandBG bewilligten Programmen: Wenn der Deckungswert (bzw. Ersatzdeckungswert) Art. 129 Abs. 1 CRR erfüllt, dann ist dieser entsprechend unter a. bis g., andernfalls entweder unter j. oder k. (bzw. unter l.) zu melden.Nicht anzugeben bei gruppeninternen Strukturen gemäß Paragraph 13, PfandBG im Rahmen der externen Emission gedeckter Schuldverschreibungen, wenn das die interne Emission begebende Kreditinstitut seinen Sitz im Inland hat. Wenn das die interne Emission begebende Kreditinstitut seinen Sitz im Ausland hat (bei grenzüberschreitenden gruppeninternen Strukturen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, PfandBG), ist die Kategorie der Anerkennungsfähigkeit der Deckungswerte zu melden, die der internen Emission zugrunde liegen (vollständige Durchschau). Im Falle von nicht gemäß Paragraph 30, PfandBG bewilligten Programmen: Wenn der Deckungswert (bzw. Ersatzdeckungswert) Artikel 129, Absatz eins, CRR erfüllt, dann ist dieser entsprechend unter a. bis g., andernfalls entweder unter j. oder k. (bzw. unter l.) zu melden.
Anzugeben, sofern eine Bewilligung gemäß § 30 PfandBG vorliegt.Anzugeben, sofern eine Bewilligung gemäß Paragraph 30, PfandBG vorliegt.
Abweichend hievon bei Sicherheiten: Sitzland des Sicherungsgebers, Land der Immobiliensicherheit oder Land des öffentlichen Registers bei Pfandrechten auf Schiffe bzw. sonstige physische Vermögenswerte. Nicht anzugeben bei Deckungswerten, die § 6 Abs. 1 PfandBG nicht erfüllen, bei multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen sowie bei gruppeninternen Strukturen gemäß § 13 PfandBG im Rahmen der externen Emission gedeckter Schuldverschreibungen, wenn das die interne Emission begebende Kreditinstitut seinen Sitz im Inland hat. Wenn das die interne Emission begebende Kreditinstitut seinen Sitz im Ausland hat (grenzüberschreitende gruppeninterne Struktur gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 PfandBG), ist die Belegenheit der Deckungswerte zu melden, die der internen Emission zugrunde liegen (vollständige Durchschau).Abweichend hievon bei Sicherheiten: Sitzland des Sicherungsgebers, Land der Immobiliensicherheit oder Land des öffentlichen Registers bei Pfandrechten auf Schiffe bzw. sonstige physische Vermögenswerte. Nicht anzugeben bei Deckungswerten, die Paragraph 6, Absatz eins, PfandBG nicht erfüllen, bei multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen sowie bei gruppeninternen Strukturen gemäß Paragraph 13, PfandBG im Rahmen der externen Emission gedeckter Schuldverschreibungen, wenn das die interne Emission begebende Kreditinstitut seinen Sitz im Inland hat. Wenn das die interne Emission begebende Kreditinstitut seinen Sitz im Ausland hat (grenzüberschreitende gruppeninterne Struktur gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, PfandBG), ist die Belegenheit der Deckungswerte zu melden, die der internen Emission zugrunde liegen (vollständige Durchschau).
Nur für Wertpapiere anzugeben. Bei Meldung einer gemäß § 13 PfandBG extern begebenen gedeckten Schuldverschreibung ist die ISIN der dem Deckungsstock zugrunde liegenden internen gedeckten Schuldverschreibung anzugeben.Nur für Wertpapiere anzugeben. Bei Meldung einer gemäß Paragraph 13, PfandBG extern begebenen gedeckten Schuldverschreibung ist die ISIN der dem Deckungsstock zugrunde liegenden internen gedeckten Schuldverschreibung anzugeben.
Meldung entfällt bei kongruenter Refinanzierung gemäß § 21 Abs. 6 PfandBG. Die Ausprägungen a. bis d. sind nur für liquide Aktiva gemäß § 21 Abs. 2 PfandBG anzugeben, die dem Liquiditätspuffer gemäß § 21 Abs. 1 PfandBG zugeordnet werden. Bei Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß Art. 15 DelV LCR ist eine vollständige Durchschau auf die Einstufung der liquiden Aktiva zu melden, die dem OGA zugrunde liegen. Bei Meldung einer gemäß § 13 PfandBG extern begebenen gedeckten Schuldverschreibung ist bei der Zuordnung zum Liquiditätspuffer auf die interne Emission abzustellen.Meldung entfällt bei kongruenter Refinanzierung gemäß Paragraph 21, Absatz 6, PfandBG. Die Ausprägungen a. bis d. sind nur für liquide Aktiva gemäß Paragraph 21, Absatz 2, PfandBG anzugeben, die dem Liquiditätspuffer gemäß Paragraph 21, Absatz eins, PfandBG zugeordnet werden. Bei Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß Artikel 15, DelV LCR ist eine vollständige Durchschau auf die Einstufung der liquiden Aktiva zu melden, die dem OGA zugrunde liegen. Bei Meldung einer gemäß Paragraph 13, PfandBG extern begebenen gedeckten Schuldverschreibung ist bei der Zuordnung zum Liquiditätspuffer auf die interne Emission abzustellen.
Betragsmäßiger Anteil des jeweiligen Instruments, der zur Deckung verwendet wird.
Betrag, der zur Deckung verwendet wird und vom Schuldner zum Meldestichtag ohne Berücksichtigung der Zinsen zurückzuzahlen ist (inklusive Gebühren, exklusive Zinsabgrenzungen und Wertberichtigungen). Abweichend hievon bei Derivaten mit nicht-negativem Marktwert gemäß § 9 Abs. 5 Z 4 PfandBG: Marktwert; bei Derivaten mit negativem Marktwert gemäß § 9 Abs. 4 Z 3 PfandBG: Marktwert abzüglich der Marktwerte der gestellten Sicherheiten; bei Bargeld (Münzen und Banknoten) und Instrumenten vom Typ der Sonstigen liquiden Aktiva: Buchwert.Betrag, der zur Deckung verwendet wird und vom Schuldner zum Meldestichtag ohne Berücksichtigung der Zinsen zurückzuzahlen ist (inklusive Gebühren, exklusive Zinsabgrenzungen und Wertberichtigungen). Abweichend hievon bei Derivaten mit nicht-negativem Marktwert gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 4, PfandBG: Marktwert; bei Derivaten mit negativem Marktwert gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, PfandBG: Marktwert abzüglich der Marktwerte der gestellten Sicherheiten; bei Bargeld (Münzen und Banknoten) und Instrumenten vom Typ der Sonstigen liquiden Aktiva: Buchwert.
Abschnitt B. Informationen zu Deckungsstöcken (Programmen)
Deckungsstock-Identifier | [Identifikationsnummer2)] |
Programm-Identifier1) | [Identifikationsnummer2)] |
Bewilligung gemäß § 30 PfandBGBewilligung gemäß Paragraph 30, PfandBG | [Ja / Nein] |
Kongruente Refinanzierung gemäß § 3 Z 15 PfandBGKongruente Refinanzierung gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, PfandBG | [Ja / Nein] |
Erwartete Kosten aus Führung und Verwaltung gemäß § 9 Abs. 4 Z 4 PfandBG oder § 1 Abs. 8 erster Satz FBSchVG Erwartete Kosten aus Führung und Verwaltung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 4, PfandBG oder Paragraph eins, Absatz 8, erster Satz FBSchVG | [Betrag] |
Erwartete Zinserträge aus den Deckungswerten nach Abzug etwaiger Zinsverbindlichkeiten gemäß § 9 Abs. 8 PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 PfandBGErwartete Zinserträge aus den Deckungswerten nach Abzug etwaiger Zinsverbindlichkeiten gemäß Paragraph 9, Absatz 8, PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, PfandBG | [Betrag] |
Deckungserfordernis gemäß § 9 PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 PfandBGDeckungserfordernis gemäß Paragraph 9, PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, PfandBG |
Solldeckung | [Betrag] |
Istdeckung | [Betrag] |
Liquiditätspuffer gemäß § 21 PfandBG3)4)Liquiditätspuffer gemäß Paragraph 21, PfandBG3)4) |
Aktiva Stufe 1 gemäß Art. 10 DelV LCRAktiva Stufe 1 gemäß Artikel 10, DelV LCR | [Betrag gemäß Art. 9 DelV LCR][Betrag gemäß Artikel 9, DelV LCR] |
Aktiva Stufe 2A gemäß Art. 11 DelV LCRAktiva Stufe 2A gemäß Artikel 11, DelV LCR | [Betrag gemäß Art. 9 DelV LCR][Betrag gemäß Artikel 9, DelV LCR] |
Aktiva Stufe 2B gemäß Art. 12 DelV LCRAktiva Stufe 2B gemäß Artikel 12, DelV LCR | [Betrag gemäß Art. 9 DelV LCR][Betrag gemäß Artikel 9, DelV LCR] |
Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c CRRRisikopositionen gegenüber Kreditinstituten gemäß Artikel 129, Absatz eins, Buchstabe c CRR | [Ausstehender Nominalwert5)] |
Maximum der täglichen kumulierten Netto-Liquiditätsabflüsse (§ 3 Z 16 PfandBG) über die nächsten 180 Tage gemäß § 21 Abs. 1 PfandBGMaximum der täglichen kumulierten Netto-Liquiditätsabflüsse (Paragraph 3, Ziffer 16, PfandBG) über die nächsten 180 Tage gemäß Paragraph 21, Absatz eins, PfandBG | [Betrag] |
| |
Anzugeben, sofern das Programm mehrere Deckungsstöcke umfasst.
Vom Institut zu vergebende, eindeutige Identifikationsnummer, welche konsistent über sämtliche Meldestichtage hinweg zu verwenden ist. Sofern bereits auf Basis anderer Meldeverpflichtungen eine entsprechende Identifikationsnummer verwendet wird, ist diese heranzuziehen.
Anzugeben, sofern Bewilligung gemäß § 30 PfandBG vorliegt. Anzugeben, sofern Bewilligung gemäß Paragraph 30, PfandBG vorliegt.
Meldung entfällt bei kongruenter Refinanzierung gemäß § 21 Abs. 6 PfandBG.Meldung entfällt bei kongruenter Refinanzierung gemäß Paragraph 21, Absatz 6, PfandBG.
Gegebenenfalls Marktwert unter Berücksichtigung von Netto-Liquiditätszu- und -abflüssen, die sich aus einer vorzeitigen Glattstellung der Absicherung ergeben würden.
Abschnitt C. Informationen zu gedeckten Schuldverschreibungen
ISIN | [International Securities Identification Number] |
Deckungsstock-Identifier | [Identifikationsnummer1)] |
Tilgungstermin | [TT.MM.JJJJ2)] |
Wert gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 oder Abs. 7 PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 PfandBGWert gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 7, PfandBG oder einschlägiger Vorgängerregelung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, PfandBG | [Nennwert oder rechnerische Rückkaufwert3)] |
Zinszahlungen gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 PfandBGZinszahlungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, PfandBG | [Betrag] |
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Vom Institut zu vergebende, eindeutige Identifikationsnummer, welche konsistent über sämtliche Meldestichtage hinweg zu verwenden ist. Sofern bereits auf Basis anderer Meldeverpflichtungen eine entsprechende Identifikationsnummer verwendet wird, ist diese heranzuziehen.
Angabe des Tilgungstermins oder des frühestmöglichen Termins, zu dem das Institut als Emittent der gedeckten Schuldverschreibung diese kündigen kann.
3)Ziffer 3 Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen gedeckten Schuldverschreibungen und bei gedeckten Schuldverschreibungen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist statt dem Nennwert der rechnerische Rückkaufwert gemäß § 9 Abs. 7 PfandBG anzugeben.als Nullkupon-Anleihen begebenen gedeckten Schuldverschreibungen und bei gedeckten Schuldverschreibungen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist statt dem Nennwert der rechnerische Rückkaufwert gemäß Paragraph 9, Absatz 7, PfandBG anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
NOR40248137