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Anl. 1

Fassungen
ab 30.09.2022 — BGBl. II Nr. 365/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute30.09.2022 BGBl. II Nr. 365/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

30.09.2022BGBl. II Nr. 365/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anlage römisch eins Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer eins

Merkmale der in Österreich ansässigen rechtlichen Einheiten und Niederlassungen, die von im Ausland ansässigen institutionellen Einheiten kontrolliert werden:

  1. eins Punkt eins
    Firmenname
  2. eins Punkt 2
    Standort
  3. eins Punkt 3
    Wirtschaftstätigkeit nach Klassen der ÖNACE 2008
  4. eins Punkt 4
    Firmenbuchnummer
  5. eins Punkt 5
    Firmenname der kontrollierenden im Ausland ansässigen institutionellen Einheit
  6. eins Punkt 6
    Land, in dem die letztlich kontrollierende institutionelle Einheit ansässig ist, gemäß der GEO-Ebene 3 der im Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1470 aus 2020, angeführten Länderliste in der geltenden Fassung
  7. eins Punkt 7
    Umsatzerlöse
  8. eins Punkt 8
    Produktionswert (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung)
  9. eins Punkt 9
    Bruttowertschöpfung (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung)
  10. eins Punkt 10
    Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung)
  11. eins Punkt 11
    Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
  12. eins Punkt 12
    Personalaufwendungen
  13. eins Punkt 13
    Bruttoinvestition in Sachanlagen
  14. eins Punkt 14
    Zahl der Beschäftigten
  15. eins Punkt 15
    Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche Forschung und Entwicklung
  16. eins Punkt 16
    Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für Forschung und Entwicklung

Schlagworte

Leistungsstatistik, Warenkauf, Lohnempfang

Im RIS seit

30.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20012026

Dokumentnummer

NOR40247248