Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Anlage IAnlage römisch eins Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Z 1Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer eins
Merkmale der in Österreich ansässigen rechtlichen Einheiten und Niederlassungen, die von im Ausland ansässigen institutionellen Einheiten kontrolliert werden:
Wirtschaftstätigkeit nach Klassen der ÖNACE 2008
Firmenname der kontrollierenden im Ausland ansässigen institutionellen Einheit
Land, in dem die letztlich kontrollierende institutionelle Einheit ansässig ist, gemäß der GEO-Ebene 3 der im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1470/2020 angeführten Länderliste in der geltenden FassungLand, in dem die letztlich kontrollierende institutionelle Einheit ansässig ist, gemäß der GEO-Ebene 3 der im Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1470 aus 2020, angeführten Länderliste in der geltenden Fassung
Produktionswert (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung)
Bruttowertschöpfung (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung)
Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung)
Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
Bruttoinvestition in Sachanlagen
Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche Forschung und Entwicklung
Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für Forschung und Entwicklung
Schlagworte
Leistungsstatistik, Warenkauf, Lohnempfang
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Dokumentnummer
NOR40247248