Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunftspflichten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen (§ 8 Abs. 2) über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen (Paragraph 8, Absatz 2,) über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Dokumentnummer
NOR40247242