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§ 2

Fassungen
ab 30.09.2022 — BGBl. II Nr. 365/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute30.09.2022 BGBl. II Nr. 365/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.09.2022BGBl. II Nr. 365/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Auslandsunternehmenseinheit im Inland: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die in Österreich ansässig ist und von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
  2. Ziffer 2
    Auslandsunternehmenseinheit inländischer Unternehmen: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die im Ausland ansässig ist und von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
  3. Ziffer 3
    Institutionelle Einheit: Institutionelle Einheit gemäß Anhang Abschnitt III B der Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993,;
  4. Ziffer 4
    Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt: institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
  5. Ziffer 5
    Kontrolle: Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem direkt oder indirekt die institutionelle Einheit über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner oder mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile des Unternehmens verfügt;
  6. Ziffer 6
    Niederlassung: örtliche Einheit ohne Rechtspersönlichkeit eines im Ausland ansässigen Unternehmens. Niederlassungen werden für den Zweck dieser Verordnung als Quasi-Kapitalgesellschaften gemäß Ziffer 8, behandelt;
  7. Ziffer 7
    Örtliche Einheit: Örtliche Einheit gemäß Anhang Abschnitt III F der Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993,;
  8. Ziffer 8
    Quasi-Kapitalgesellschaft: Quasi-Kapitalgesellschaft gemäß Anhang Abschnitt III B 3.f) der Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993,;
  9. Ziffer 9
    Rechtliche Einheit: Rechtliche Einheit gemäß Anhang Abschnitt römisch zwei A Ziffer 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993,;
  10. Ziffer 10
    Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993,.

Im RIS seit

30.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20012026

Dokumentnummer

NOR40247233