Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Datenübermittlung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die nachstehenden Daten des Finanzamtes Österreich (im Folgenden FAÖ), des Zollamtes Österreich (im Folgenden ZAÖ) und des Finanzamtes für Großbetriebe (im Folgenden FAG) sind dem NEIS gemäß Abs. 2 bis Abs. 4 in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.Die nachstehenden Daten des Finanzamtes Österreich (im Folgenden FAÖ), des Zollamtes Österreich (im Folgenden ZAÖ) und des Finanzamtes für Großbetriebe (im Folgenden FAG) sind dem NEIS gemäß Absatz 2 bis Absatz 4, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die im Zeitraum ab 1. Jänner 2020 bis 1. Oktober 2022 unterjährig Energieabgaben selbstberechnet oder erklärt haben, sind zu übermitteln:
Name und Subjektidentifikationsnummer,
Datum der letzten unterjährig selbstberechneten oder erklärten Energieabgaben unter Angabe der Abgabenart.
(3)Absatz 3,Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die unterjährig eine Energieabgabe selbstberechnet oder erklärt haben (§ 4 NEHG 2022), sind laufend ab dem 1. Oktober 2022 bis zum Widerruf der Registrierung gemäß § 17 zu übermitteln:Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die unterjährig eine Energieabgabe selbstberechnet oder erklärt haben (Paragraph 4, NEHG 2022), sind laufend ab dem 1. Oktober 2022 bis zum Widerruf der Registrierung gemäß Paragraph 17, zu übermitteln:
Name und Subjektidentifikationsnummer,
die unterjährig selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge und die Abgabenerklärung der Kohleabgabe und Erdgasabgabe unter Angabe des Buchungsbetrages und des Datums der Buchung und der Abgabenerklärung und
die unterjährig selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge der Mineralölsteuer gemäß Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, BGBl. Nr. 630/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, unter Angabe des Buchungsbetrages, der Menge, des Steuersatzes und des Datums der Buchung.die unterjährig selbstberechneten und entrichteten Abgabenbeträge der Mineralölsteuer gemäß Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, unter Angabe des Buchungsbetrages, der Menge, des Steuersatzes und des Datums der Buchung.
(4)Absatz 4,Folgende Daten von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, Diplomaten, ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden oder begünstigten internationalen Einrichtungen, die ab dem 1. Oktober 2022 Befreiungstatbestände im Sinne der Energieabgaben verwirklicht und erklärt haben, sind zu übermitteln:
Name und Subjektidentifikationsnummer und
die erklärten Befreiungstatbestände unter Angabe des Tatbestandes, sofern dieser vorhanden ist, des Buchungsbetrages und des betroffenen Zeitraums.
(5)Absatz 5,Folgende Daten des Umweltbundesamtes über EU-ETS-Anlagen, die eine Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen haben, sind gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 der zuständigen Behörde nach dem 30. April für das jeweilige Vorjahr auf Anfrage zur Verfügung zu stellen:Folgende Daten des Umweltbundesamtes über EU-ETS-Anlagen, die eine Befreiung gemäß Paragraph 20, NEHG 2022 in Anspruch genommen haben, sind gemäß Paragraph 20, Absatz 2, NEHG 2022 der zuständigen Behörde nach dem 30. April für das jeweilige Vorjahr auf Anfrage zur Verfügung zu stellen:
Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
nationale Kennung (Genehmigungskennung) und
die im Einklang mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020, als ausreichend geprüft anerkannte Emissionsmeldung der betreffenden EU-ETS-Anlage unter Angabe der verursachten Treibhausgase aus Energieträgern nach dem NEHG 2022, und der dafür abzugebenden Emissionszertifikate nach dem EZG 2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020, für den beantragten Zeitraum der Befreiung.die im Einklang mit Paragraph 10, Absatz 4, EZG 2011 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2020,, als ausreichend geprüft anerkannte Emissionsmeldung der betreffenden EU-ETS-Anlage unter Angabe der verursachten Treibhausgase aus Energieträgern nach dem NEHG 2022, und der dafür abzugebenden Emissionszertifikate nach dem EZG 2011 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2020,, für den beantragten Zeitraum der Befreiung.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40247260