Rechtstracker.at

§ 12 NEHG-DV 2022

Fassungen
01.10.2022 bis 30.12.2025 — BGBl. II Nr. 366/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.10.202230.12.2025 BGBl. II Nr. 366/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 366/2022

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025

Abkürzung

NEHG-DV 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Initialbefüllung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Durch die zuständige Behörde sind jene natürlichen und juristischen Personen oder Personengesellschaften als Handelsteilnehmer automationsunterstützt im NEIS zu registrieren, die im Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 1. Oktober 2022 eine Energieabgabe unterjährig selbstberechnet oder erklärt haben oder die durch eine Abgabenbehörde für diesen Zeitraum festgesetzt wurden.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde hat bis zum 14. Oktober 2022 über die automationsunterstützte Registrierung einen Registrierungsbescheid zu erlassen und an den jeweiligen Handelsteilnehmer zuzustellen. Im Registrierungsbescheid ist eine Registrierungs- und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Der registrierte Handelsteilnehmer hat die im Registrierungsbescheid bekanntgegebenen Daten zu prüfen und unvollständige oder falsche Daten bis zum 1. Februar 2023 im NEIS zu ergänzen oder zu berichtigen.
  4. Absatz 4,Handelsteilnehmer, die bis zum 1. November 2022 keinen Registrierungsbescheid erhalten haben, sind dazu verpflichtet, die vereinfachte Registrierung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, NEHG 2022 zu beantragen.
  5. Absatz 5,Wird ein Handelsteilnehmer nicht im Rahmen der automationsunterstützen Registrierung gemäß Absatz 2, erfasst, weil seine Energieabgaben durch ein beherrschendes Unternehmen erklärt oder selbst berechnet werden (beispielsweise Organträger), hat sich der Handelsteilnehmer selbstständig zu registrieren. Die Verpflichtungen gemäß Paragraphen 13, 14 und 15 können in diesen Fällen durch das beherrschende Unternehmen erfüllt werden.

Schlagworte

Registrierungsnummer

Im RIS seit

30.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40247262