Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Initialbefüllung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Durch die zuständige Behörde sind jene natürlichen und juristischen Personen oder Personengesellschaften als Handelsteilnehmer automationsunterstützt im NEIS zu registrieren, die im Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 1. Oktober 2022 eine Energieabgabe unterjährig selbstberechnet oder erklärt haben oder die durch eine Abgabenbehörde für diesen Zeitraum festgesetzt wurden.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat bis zum 14. Oktober 2022 über die automationsunterstützte Registrierung einen Registrierungsbescheid zu erlassen und an den jeweiligen Handelsteilnehmer zuzustellen. Im Registrierungsbescheid ist eine Registrierungs- und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Der registrierte Handelsteilnehmer hat die im Registrierungsbescheid bekanntgegebenen Daten zu prüfen und unvollständige oder falsche Daten bis zum 1. Februar 2023 im NEIS zu ergänzen oder zu berichtigen.
(4)Absatz 4,Handelsteilnehmer, die bis zum 1. November 2022 keinen Registrierungsbescheid erhalten haben, sind dazu verpflichtet, die vereinfachte Registrierung gemäß § 13 Abs. 1 NEHG 2022 zu beantragen.Handelsteilnehmer, die bis zum 1. November 2022 keinen Registrierungsbescheid erhalten haben, sind dazu verpflichtet, die vereinfachte Registrierung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, NEHG 2022 zu beantragen.
(5)Absatz 5,Wird ein Handelsteilnehmer nicht im Rahmen der automationsunterstützen Registrierung gemäß Abs. 2 erfasst, weil seine Energieabgaben durch ein beherrschendes Unternehmen erklärt oder selbst berechnet werden (beispielsweise Organträger), hat sich der Handelsteilnehmer selbstständig zu registrieren. Die Verpflichtungen gemäß §§ 13, 14 und 15 können in diesen Fällen durch das beherrschende Unternehmen erfüllt werden.Wird ein Handelsteilnehmer nicht im Rahmen der automationsunterstützen Registrierung gemäß Absatz 2, erfasst, weil seine Energieabgaben durch ein beherrschendes Unternehmen erklärt oder selbst berechnet werden (beispielsweise Organträger), hat sich der Handelsteilnehmer selbstständig zu registrieren. Die Verpflichtungen gemäß Paragraphen 13, 14 und 15 können in diesen Fällen durch das beherrschende Unternehmen erfüllt werden.
Schlagworte
Registrierungsnummer
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40247262