Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Automationsunterstützte unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung gemäß § 14 Abs. 1 NEHG 2022 erfolgt über das NEIS.Die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NEHG 2022 erfolgt über das NEIS.
(2)Absatz 2,Die Ermittlung gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 NEHG 2022 hat mit dem 1. Tag des auf das jeweilige Kalendervierteljahr drittfolgenden Monats durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die zuständige Behörde hat dem Handelsteilnehmer das Ergebnis der Ermittlungen und die sich daraus ergebende Zahllast bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monats im NEIS ersichtlich zu machen.Die Ermittlung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, NEHG 2022 hat mit dem 1. Tag des auf das jeweilige Kalendervierteljahr drittfolgenden Monats durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die zuständige Behörde hat dem Handelsteilnehmer das Ergebnis der Ermittlungen und die sich daraus ergebende Zahllast bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monats im NEIS ersichtlich zu machen.
(3)Absatz 3,Der Handelsteilnehmer hat das Konto spätestens bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe der Zahllast durch die zuständige Behörde auszugleichen.
(4)Absatz 4,Ergeben sich in der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen, ist für diese der in der Fixpreisphase maßgebende Preis pro Tonne Treibhausgasemissionen zur Gänze anzusetzen. Ergeben sich in den darauffolgenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen in diesem Kalenderjahr weitere Bruchteile von Tonnen, sind diese auf die bereits in vorangegangenen Treibhausgasemissionsmeldungen angefangene Tonne anzurechnen, bis eine volle Tonne erreicht wird.
(5)Absatz 5,Ergibt sich abweichend von Abs. 4 aus der Ermittlung der Treibhausgasemissionen ein Wert unter einer Tonne Treibhausgasemissionen, ist keine Zahllast zu generieren, sofern auch bei Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen aus vorangegangenen Kalendervierteljahren desselben Kalenderjahres eine Tonne nicht überschritten wird.Ergibt sich abweichend von Absatz 4, aus der Ermittlung der Treibhausgasemissionen ein Wert unter einer Tonne Treibhausgasemissionen, ist keine Zahllast zu generieren, sofern auch bei Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen aus vorangegangenen Kalendervierteljahren desselben Kalenderjahres eine Tonne nicht überschritten wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2023
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40253912