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§ 13 NEHG-DV 2022

Fassungen
01.06.2023 bis 30.12.2025 — BGBl. II Nr. 208/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.06.202330.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 208/2023 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025
§ 1301.10.202231.05.2023 BGBl. II Nr. 366/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. II Nr. 208/2023

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025

Abkürzung

NEHG-DV 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Automationsunterstützte unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NEHG 2022 erfolgt über das NEIS.
  2. Absatz 2,Die Ermittlung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, NEHG 2022 hat mit dem 1. Tag des auf das jeweilige Kalendervierteljahr drittfolgenden Monats durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die zuständige Behörde hat dem Handelsteilnehmer das Ergebnis der Ermittlungen und die sich daraus ergebende Zahllast bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monats im NEIS ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,Der Handelsteilnehmer hat das Konto spätestens bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe der Zahllast durch die zuständige Behörde auszugleichen.
  4. Absatz 4,Ergeben sich in der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen, ist für diese der in der Fixpreisphase maßgebende Preis pro Tonne Treibhausgasemissionen zur Gänze anzusetzen. Ergeben sich in den darauffolgenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen in diesem Kalenderjahr weitere Bruchteile von Tonnen, sind diese auf die bereits in vorangegangenen Treibhausgasemissionsmeldungen angefangene Tonne anzurechnen, bis eine volle Tonne erreicht wird.
  5. Absatz 5,Ergibt sich abweichend von Absatz 4, aus der Ermittlung der Treibhausgasemissionen ein Wert unter einer Tonne Treibhausgasemissionen, ist keine Zahllast zu generieren, sofern auch bei Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen aus vorangegangenen Kalendervierteljahren desselben Kalenderjahres eine Tonne nicht überschritten wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2023

Im RIS seit

03.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40253912