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§ 14 NEHG-DV 2022

Fassungen
01.10.2022 bis 30.12.2025 — BGBl. II Nr. 366/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.10.202230.12.2025 BGBl. II Nr. 366/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 366/2022

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025

Abkürzung

NEHG-DV 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Handelsteilnehmer kann bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats im NEIS die Menge an in Verkehr gebrachten Wasserstoff sowie die Menge von an EU-ETS-Anlagen gelieferten Energieträgern, die vom NEHG 2022 umfasst sind, erfassen. Diese ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung wird im Rahmen der automationsunterstützten unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung durch die zuständige Behörde unter Maßgabe des Absatz 2, berücksichtigt.
  2. Absatz 2,Die Menge von an EU-ETS-Anlagen gelieferten Energieträgern, die vom NEHG 2022 umfasst sind, wird nur dann berücksichtigt, wenn eine gleichlautende Lieferbestätigung durch die EU-ETS-Anlage bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats im NEIS erfolgt. Außerdem muss für die erfolgte Lieferung eine Verwendungsabsichtserklärung von der EU-ETS-Anlage im NEIS erfasst sein.
  3. Absatz 3,Wird die beihilfenrechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß Paragraph 34, Absatz 2, NEHG 2022 nicht vor dem 1. Februar 2023 erteilt, wird die Menge der an EU-ETS-Anlagen gelieferten Energieträger erfasst, aber im Rahmen der Ermittlung der Zahllast gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nicht berücksichtigt. Sobald die Genehmigung vorliegt, erfolgt auf Antrag des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers eine nachträgliche Berücksichtigung. Betroffene Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind über die Möglichkeit der Antragstellung zu informieren.

Im RIS seit

30.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40247264