Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Handelsteilnehmer kann bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats im NEIS die Menge an in Verkehr gebrachten Wasserstoff sowie die Menge von an EU-ETS-Anlagen gelieferten Energieträgern, die vom NEHG 2022 umfasst sind, erfassen. Diese ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung wird im Rahmen der automationsunterstützten unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung durch die zuständige Behörde unter Maßgabe des Abs. 2 berücksichtigt.Der Handelsteilnehmer kann bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats im NEIS die Menge an in Verkehr gebrachten Wasserstoff sowie die Menge von an EU-ETS-Anlagen gelieferten Energieträgern, die vom NEHG 2022 umfasst sind, erfassen. Diese ergänzende unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung wird im Rahmen der automationsunterstützten unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung durch die zuständige Behörde unter Maßgabe des Absatz 2, berücksichtigt.
(2)Absatz 2,Die Menge von an EU-ETS-Anlagen gelieferten Energieträgern, die vom NEHG 2022 umfasst sind, wird nur dann berücksichtigt, wenn eine gleichlautende Lieferbestätigung durch die EU-ETS-Anlage bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats im NEIS erfolgt. Außerdem muss für die erfolgte Lieferung eine Verwendungsabsichtserklärung von der EU-ETS-Anlage im NEIS erfasst sein.
(3)Absatz 3,Wird die beihilfenrechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß § 34 Abs. 2 NEHG 2022 nicht vor dem 1. Februar 2023 erteilt, wird die Menge der an EU-ETS-Anlagen gelieferten Energieträger erfasst, aber im Rahmen der Ermittlung der Zahllast gemäß § 12 Abs. 2 nicht berücksichtigt. Sobald die Genehmigung vorliegt, erfolgt auf Antrag des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers eine nachträgliche Berücksichtigung. Betroffene Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind über die Möglichkeit der Antragstellung zu informieren.Wird die beihilfenrechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß Paragraph 34, Absatz 2, NEHG 2022 nicht vor dem 1. Februar 2023 erteilt, wird die Menge der an EU-ETS-Anlagen gelieferten Energieträger erfasst, aber im Rahmen der Ermittlung der Zahllast gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nicht berücksichtigt. Sobald die Genehmigung vorliegt, erfolgt auf Antrag des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers eine nachträgliche Berücksichtigung. Betroffene Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind über die Möglichkeit der Antragstellung zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40247264