Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 29zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 29
Text
Registrierung von EU-ETS-Anlagen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Um eine Doppelbelastung vorab zu verhindern, kann ein Inhaber einer Anlage, die dem Geltungsbereich des EZG 2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020, unterliegt, die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde über das NEIS beantragen.Um eine Doppelbelastung vorab zu verhindern, kann ein Inhaber einer Anlage, die dem Geltungsbereich des EZG 2011 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2020,, unterliegt, die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde über das NEIS beantragen. (2)Absatz 2,Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Inhabers und der Anlagen sowie die nationale Kennung (Genehmigungskennung) bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben. § 18 gilt sinngemäß.Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben. Paragraph 18, gilt sinngemäß.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2023
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40253917