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§ 20 NEHG-DV 2022

Fassungen
01.10.2022 bis 30.12.2025 — BGBl. II Nr. 366/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.10.202230.12.2025 BGBl. II Nr. 366/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 366/2022

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025

Abkürzung

NEHG-DV 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß Paragraph 22 und Paragraph 23, NEHG 2022 sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren sinngemäß anwendbar. Für die Befreiungen nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 13 bis 18 NEHG 2022 sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2022,, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, NEHG 2022 ist das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, sinngemäß anwendbar.
  3. Absatz 3,Werden für einen bestimmten Zeitraum Befreiungen von der Mineralölsteuer in Anspruch genommen und die Daten aus den Elektronischen Verbrauchsteueranmeldungen (EVA) an das NEIS übermittelt, ist die Befreiung bei der automatisierten unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht durch die zuständige Behörde zu berücksichtigen. Diese automationsunterstützt erfassten Befreiungen dürfen nicht gesondert gemäß Absatz 4, durch den Handelsteilnehmer geltend gemacht werden.
  4. Absatz 4,Sofern die Daten der Befreiung von der Mineralölsteuer nicht in das NEIS übernommen wurden oder nicht im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe und der Kohleabgabe berücksichtigt wurden, ist die Befreiung durch den Handelsteilnehmer im Zuge des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts geltend zu machen. Die Befreiung ist spätestens im Treibhausgasemissionsbericht für das Kalenderjahr aufzunehmen, welches auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen der Befreiung erstmals vorliegen.

Im RIS seit

30.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40247270