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§ 23 NEHG-DV 2022

Fassungen
01.10.2022 bis 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 366/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.10.202230.06.2023 BGBl. II Nr. 366/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 366/2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2023

Abkürzung

NEHG-DV 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 29

Text

Antragslose Befreiung für diplomatische oder konsularische Zwecke

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Sofern bis zum 30. September eines Kalenderjahres kein Antrag auf Befreiung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 19, NEHG 2022 von Befreiungsmaßnahmenteilnehmern gestellt wird, allerdings Daten über die Gewährung der Befreiung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, MinStG 2022in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, oder Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Bundesgesetz über die internationale Steuervergütung – IStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, der zuständigen Behörde vorliegen, kann eine Auszahlung der Befreiung durch die zuständige Behörde erfolgen. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Registrierung der ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde, der begünstigten internationalen Einrichtungen oder des Diplomaten im NEIS.
  2. Absatz 2,Die befreite Menge an Energieträgern wird dazu aus den Daten der Energieabgaben abgeleitet. Die Höhe der Befreiung entspricht dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten gemäß Paragraph 10, NEHG 2022, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieträger an die Befreiungsmaßnahmenteilnehmer anwendbar ist.
  3. Absatz 3,Sofern für die Befreiung von der Erdgasabgabe gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, IStVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, die pauschalierte Vergütung von der Erdgasabgabe beantragt wurde, ist auch bei der antragslosen Befreiung für Erdgas für einen Diplomaten eine Pauschalierung zu berücksichtigen. Dies ist allerdings nur für Diplomaten möglich und nicht für Vertretungsbehörden, für die keine Pauschalierung von der Erdgasabgabe möglich ist. Die Höhe der Pauschalierung beträgt monatlich 5 Euro im Kalenderjahr 2022. Für das Kalenderjahr 2023 beträgt die monatliche Pauschale 6 Euro, für das Kalenderjahr 2024 8 Euro und für das Kalenderjahr 2025 10 Euro.
  4. Absatz 4,Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung für diplomatische oder konsularische Zwecke insbesondere unter Bezugnahme der Daten aus den Energieabgaben und gewährt die antragslose Befreiung mit Bescheid.
  5. Absatz 5,Sofern die antragslose Befreiung für einen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer durchgeführt wurde, besteht allerdings nach wie vor die Möglichkeit für den Befreiungsmaßnahmenteilnehmer, die Befreiung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 19, NEHG 2022 über NEIS zu beantragen. Die bereits gewährte antragslose Befreiung ist dabei anzurechnen.

Im RIS seit

30.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40247273