Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 29zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 29
Text
Antragslose Befreiung für diplomatische oder konsularische Zwecke
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Sofern bis zum 30. September eines Kalenderjahres kein Antrag auf Befreiung gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 oder § 22 Abs. 1 Z 19 NEHG 2022 von Befreiungsmaßnahmenteilnehmern gestellt wird, allerdings Daten über die Gewährung der Befreiung nach § 4 Abs. 1 Z 5 MinStG 2022in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, oder § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesgesetz über die internationale Steuervergütung – IStVG, BGBl. I Nr. 71/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021, der zuständigen Behörde vorliegen, kann eine Auszahlung der Befreiung durch die zuständige Behörde erfolgen. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Registrierung der ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde, der begünstigten internationalen Einrichtungen oder des Diplomaten im NEIS.Sofern bis zum 30. September eines Kalenderjahres kein Antrag auf Befreiung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 19, NEHG 2022 von Befreiungsmaßnahmenteilnehmern gestellt wird, allerdings Daten über die Gewährung der Befreiung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, MinStG 2022in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, oder Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Bundesgesetz über die internationale Steuervergütung – IStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, der zuständigen Behörde vorliegen, kann eine Auszahlung der Befreiung durch die zuständige Behörde erfolgen. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Registrierung der ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde, der begünstigten internationalen Einrichtungen oder des Diplomaten im NEIS. (2)Absatz 2,Die befreite Menge an Energieträgern wird dazu aus den Daten der Energieabgaben abgeleitet. Die Höhe der Befreiung entspricht dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten gemäß § 10 NEHG 2022, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieträger an die Befreiungsmaßnahmenteilnehmer anwendbar ist.Die befreite Menge an Energieträgern wird dazu aus den Daten der Energieabgaben abgeleitet. Die Höhe der Befreiung entspricht dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten gemäß Paragraph 10, NEHG 2022, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieträger an die Befreiungsmaßnahmenteilnehmer anwendbar ist.
(3)Absatz 3,Sofern für die Befreiung von der Erdgasabgabe gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 IStVG in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021, die pauschalierte Vergütung von der Erdgasabgabe beantragt wurde, ist auch bei der antragslosen Befreiung für Erdgas für einen Diplomaten eine Pauschalierung zu berücksichtigen. Dies ist allerdings nur für Diplomaten möglich und nicht für Vertretungsbehörden, für die keine Pauschalierung von der Erdgasabgabe möglich ist. Die Höhe der Pauschalierung beträgt monatlich 5 Euro im Kalenderjahr 2022. Für das Kalenderjahr 2023 beträgt die monatliche Pauschale 6 Euro, für das Kalenderjahr 2024 8 Euro und für das Kalenderjahr 2025 10 Euro.Sofern für die Befreiung von der Erdgasabgabe gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, IStVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, die pauschalierte Vergütung von der Erdgasabgabe beantragt wurde, ist auch bei der antragslosen Befreiung für Erdgas für einen Diplomaten eine Pauschalierung zu berücksichtigen. Dies ist allerdings nur für Diplomaten möglich und nicht für Vertretungsbehörden, für die keine Pauschalierung von der Erdgasabgabe möglich ist. Die Höhe der Pauschalierung beträgt monatlich 5 Euro im Kalenderjahr 2022. Für das Kalenderjahr 2023 beträgt die monatliche Pauschale 6 Euro, für das Kalenderjahr 2024 8 Euro und für das Kalenderjahr 2025 10 Euro. (4)Absatz 4,Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung für diplomatische oder konsularische Zwecke insbesondere unter Bezugnahme der Daten aus den Energieabgaben und gewährt die antragslose Befreiung mit Bescheid.
(5)Absatz 5,Sofern die antragslose Befreiung für einen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer durchgeführt wurde, besteht allerdings nach wie vor die Möglichkeit für den Befreiungsmaßnahmenteilnehmer, die Befreiung gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 oder § 22 Abs. 1 Z 19 NEHG 2022 über NEIS zu beantragen. Die bereits gewährte antragslose Befreiung ist dabei anzurechnen.Sofern die antragslose Befreiung für einen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer durchgeführt wurde, besteht allerdings nach wie vor die Möglichkeit für den Befreiungsmaßnahmenteilnehmer, die Befreiung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 19, NEHG 2022 über NEIS zu beantragen. Die bereits gewährte antragslose Befreiung ist dabei anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR40247273