Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ausschluss von Teilnehmern
§ 7.Paragraph 7,
Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
auf eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Datenübermittlung zur Folge haben oder
Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
Schlagworte
Sorgfaltspflicht
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40247257