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§ 13 EAG-MPV

Fassungen
05.10.2022 bis 14.03.2024 — BGBl. II Nr. 369/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1305.10.202214.03.2024 BGBl. II Nr. 369/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 77/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EAG-Marktprämienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

05.10.2022BGBl. II Nr. 369/2022

Außerkrafttretensdatum

14.03.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 77/2024

Abkürzung

EAG-MPV

Index

58/02 Energierecht

Text

Besondere Bestimmungen zur Wechselmöglichkeit für geförderte Anlagen nach dem Ökostromgesetz 2012 

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas, für die gemäß Paragraph 54, Absatz eins, EAG ein aufrechter Fördervertrag auf Grundlage des Paragraph 12, des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, in der für die Anlage maßgeblichen Fassung besteht, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
  2. Absatz 2,Die Berechnung der Höhe des anzulegenden Wertes erfolgt gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Berechnungsschema.
  3. Absatz 3,Um Überförderungen zu vermeiden, hat sich der anzulegende Wert am Barwert des noch nicht ausbezahlten Förderbetrages gemäß dem Fördervertrag nach Paragraph 12, ÖSG 2012 zu orientieren, welcher sich anhand des festgelegten Einspeisetarifes nach dem ÖSG 2012, der bisherigen Vertragsdauer und eines gutachterlich bestimmten Marktpreises errechnet.
  4. Absatz 4,Bei revitalisierten Wasserkraftanlagen zwischen 1 MW und 2 MW (nach Revitalisierung) ist gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Berechnungsschema zu berücksichtigen, dass nach Paragraph 10, Absatz 3, EAG nur die aus der Revitalisierung resultierenden Erzeugungsmengen gefördert werden. Der hierfür benötigte Revitalisierungsgrad ist aus den Förderunterlagen des bestehenden Fördervertrages nach Paragraph 12, ÖSG 2012 heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Bei der Ermittlung des Barwertes gemäß der Anlage 1 sind bei Anlagen auf Basis von Biomasse die für das Kalenderjahr 2020 geltenden Nachfolgetarife gemäß Paragraph 17, ÖSG 2012 und bei Anlagen auf Basis von Biogas die für das Kalenderjahr 2017 geltenden Nachfolgetarife gemäß Paragraph 17, ÖSG 2012 zu berücksichtigen, wobei eine Kontrahierungsdauer von insgesamt 20 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage anzulegen ist.
  6. Absatz 6,Bei Anlagen auf Basis von Biomasse ist bei der Ermittlung der jährlichen Marktprämie gemäß Paragraph 11, EAG für die Erzeugung von Strom aus Biomasse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ein Abschlag von 15% auf den nach Absatz 2, berechneten anzulegenden Wert anzusetzen.
  7. Absatz 7,Bei Anlagen auf Basis von Biogas sind bei der Ermittlung der jährlichen Marktprämie gemäß Paragraph 11, EAG auf den nach Absatz 2, berechneten anzulegenden Wert jene rohstoffabhängigen Abschläge anzuwenden, die sich aus der dem Fördervertrag nach Paragraph 12, ÖSG 2012 jeweils zugrundeliegenden Verordnung über die Festsetzung der Einspeisetarife für die Kontrahierung von Ökostrom gemäß Paragraph 19, ÖSG 2012 ergeben.
  8. Absatz 8,Ergibt sich bei der Berechnung gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Berechnungsschema oder bei der Ermittlung nach Absatz 7, für Anlagen auf Basis von Biogas ein anzulegender Wert unter dem für Nachfolgeprämien gemäß Paragraph 11, Ziffer 2, festgesetzten Wert, so ist abweichend von Absatz 2, 3, 5 und 7 der Wert gemäß Paragraph 11, Ziffer 2, als anzulegender Wert heranzuziehen.

Im RIS seit

05.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012029

Dokumentnummer

NOR40247359