Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EAG-Marktprämienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 369/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 13/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
2. Abschnitt
Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren
Höchstpreise
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2026 und 2027 gemäß den Paragraphen 18, Absatz eins und 2, 38 und 44 d EAG wie folgt festgelegt:
für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen
7,77 Cent/kWh;
für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse
18,41 Cent/kWh;
für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse
16,63 Cent/kWh;
für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort)
9,92 Cent/kWh;
für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen
10,17 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 Z 4 muss sich auf den Normstandort beziehen.Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, muss sich auf den Normstandort beziehen.
Schlagworte
Windkraftanlage
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR40275227