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§ 6 EAG-MPV

Fassungen
ab 05.10.2022 — BGBl. II Nr. 369/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute05.10.2022 BGBl. II Nr. 369/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EAG-Marktprämienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

05.10.2022BGBl. II Nr. 369/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-MPV

Index

58/02 Energierecht

Text

Abschläge für Photovoltaikanlagen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für Photovoltaikanlagen, die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Zuschlagswertes um einen Abschlag von 25%.
  2. Absatz 2,Der Abschlag gemäß Absatz eins, entfällt für Anlagen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6 EAG zur Gänze, sohin für Anlagen, die
    1. Ziffer eins
      auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden,
    2. Ziffer 2
      auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden,
    3. Ziffer 3
      auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden,
    4. Ziffer 4
      auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden oder
    5. Ziffer 5
      auf einer militärischen Fläche, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.
  3. Absatz 3,Für Anlagen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Absatz eins, zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Vorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
    2. Ziffer 2
      gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche, es sei denn der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;
    3. Ziffer 3
      landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen;
    4. Ziffer 4
      Aufständerung: ausreichend Abstand zwischen den einzelnen Pfosten relativ zur Bewirtschaftungslinie, sodass die geplante Landnutzungsform zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen möglich ist. Die Art der Aufständerung muss die Bearbeitbarkeit der Fläche sicherstellen;
    5. Ziffer 5
      Flächenverlust an der Gesamtfläche durch Aufbauten, Unterkonstruktionen sowie Anlageninfrastruktur von höchstens 7% der Gesamtfläche. Zur Anlageninfrastruktur zählen alle Veränderungen auf der Gesamtfläche, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Wartung der Photovoltaikanlage in direktem Zusammenhang stehen. Die restliche Fläche muss für Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität genutzt werden. Im Falle einer Schotterung muss Schotterrasen verwendet werden;
    6. Ziffer 6
      Sicherstellung der Bearbeitbarkeit der Fläche, sodass die gesamte landwirtschaftlich nutzbare Fläche bewirtschaftet werden kann;
    7. Ziffer 7
      Anpassung der Wasserverfügbarkeit an die Wachstumsbedingungen der Kultur und Biodiversitätsflächen, wobei auf eine möglichst homogene Verteilung des Niederschlagswassers auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche zu achten ist;
    8. Ziffer 8
      Bodenerosion: Minimierung des Auftretens von Erosion und Verschlämmung auf Grund von Wasserabtropfkanten durch die Konstruktion der Anlage.
  4. Absatz 4,Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 3, ist in einem landwirtschaftlichen Nutzungskonzept festzuhalten, das nach den in den Allgemeinen Förderbedingungen gemäß Paragraph 17, EAG festgelegten Vorgaben auszugestalten ist.

Schlagworte

Bergbaustandort

Im RIS seit

05.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012029

Dokumentnummer

NOR40247352