Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EAG-Marktprämienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 369/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 77/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
3. Abschnitt
Bestimmungen zum Antrag auf Marktprämie
Anzulegende Werte für Windkraftanlagen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Höhe des anzulegenden Wertes in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Windkraftanlagen sowie Erweiterungen von Windkraftanlagen wird für die Antragstellung im Kalenderjahr 2022 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:Die Höhe des anzulegenden Wertes in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Windkraftanlagen sowie Erweiterungen von Windkraftanlagen wird für die Antragstellung im Kalenderjahr 2022 gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 EAG wie folgt festgelegt:
Normstandort
7,98 Cent/kWh.
(2)Absatz 2,Auf den anzulegenden Wert gemäß Abs. 1 ist ein Korrekturfaktor nach den Vorgaben des § 7 anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird, es sei denn, es kommt Abs. 3 zur Anwendung.Auf den anzulegenden Wert gemäß Absatz eins, ist ein Korrekturfaktor nach den Vorgaben des Paragraph 7, anzuwenden, der die standortbedingten unterschiedlichen Stromerträge der Windkraftanlage widerspiegelt und jährlich im Nachhinein auf Basis der tatsächlichen Jahresstromproduktion ermittelt wird, es sei denn, es kommt Absatz 3, zur Anwendung.
(3)Absatz 3,Für Windkraftanlagen, für die bereits ein Antrag auf Kontrahierung zu festgelegten Einspeisetarifen auf Grundlage des ÖSG 2012 gestellt wurde, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Hauptstückes des 2. Teils des EAG bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht war, ist abweichend von Abs. 2 der gemäß Abs. 1 festgelegte Wert als anzulegender Wert heranzuziehen.Für Windkraftanlagen, für die bereits ein Antrag auf Kontrahierung zu festgelegten Einspeisetarifen auf Grundlage des ÖSG 2012 gestellt wurde, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. Hauptstückes des 2. Teils des EAG bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht war, ist abweichend von Absatz 2, der gemäß Absatz eins, festgelegte Wert als anzulegender Wert heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Dokumentnummer
NOR40247354