Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 370/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Stellt die Behörde im Zuge der Überwachung der Verbringung von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so hat sie unbeschadet Artikel 138 OCR insbesondere Folgendes anzuordnen:
bei Tieren und Zuchtmaterial
die Quarantäne in einer geeigneten Quarantänemöglichkeit und Durchführung erforderlicher tierseuchenrechtlicher Maßnahmen oder gegebenenfalls
die Tötung und Beseitigung auf eine Weise, die gewährleistet, dass etwa vorhandene Seuchenerreger abgetötet werden;
bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten oder Gegenständen deren Behandlung oder Beseitigung auf eine Weise, die gewährleistet, dass etwa vorhandene Seuchenerreger abgetötet werden.
(2)Absatz 2,Ist eine geeignete Quarantänemöglichkeit nicht vorhanden, so können die betroffenen Tiere im Zuge einer nach Abs. 1 Z 1 lit. a angeordneten Maßnahme in einer nach den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2019, BGBl. II Nr. 415/2019, zugelassenen Quarantänestation quarantänisiert werden.Ist eine geeignete Quarantänemöglichkeit nicht vorhanden, so können die betroffenen Tiere im Zuge einer nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, angeordneten Maßnahme in einer nach den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2019,, zugelassenen Quarantänestation quarantänisiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247383