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§ 13 BVO 2022

Fassungen
ab 19.10.2022 — BGBl. II Nr. 370/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute19.10.2022 BGBl. II Nr. 370/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

19.10.2022BGBl. II Nr. 370/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVO 2022

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Stellt die Behörde im Zuge der Überwachung der Verbringung von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so hat sie unbeschadet Artikel 138 OCR insbesondere Folgendes anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      bei Tieren und Zuchtmaterial
      1. Litera a
        die Quarantäne in einer geeigneten Quarantänemöglichkeit und Durchführung erforderlicher tierseuchenrechtlicher Maßnahmen oder gegebenenfalls
      2. Litera b
        die Tötung und Beseitigung auf eine Weise, die gewährleistet, dass etwa vorhandene Seuchenerreger abgetötet werden;
    2. Ziffer 2
      bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten oder Gegenständen deren Behandlung oder Beseitigung auf eine Weise, die gewährleistet, dass etwa vorhandene Seuchenerreger abgetötet werden.
  2. Absatz 2,Ist eine geeignete Quarantänemöglichkeit nicht vorhanden, so können die betroffenen Tiere im Zuge einer nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, angeordneten Maßnahme in einer nach den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2019,, zugelassenen Quarantänestation quarantänisiert werden.

Im RIS seit

05.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247383