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§ 2 BVO 2022

Fassungen
ab 19.10.2022 — BGBl. II Nr. 370/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute19.10.2022 BGBl. II Nr. 370/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.10.2022BGBl. II Nr. 370/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVO 2022

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Alpenweideviehverkehr: Vereinbarungen zwischen angrenzenden Mitgliedstaaten oder mit der Schweiz über Verbringungen von Tieren zum Zweck der gemeinsamen Weidenutzung in angrenzende Bezirke diesseits sowie idente Verwaltungsbezirke jenseits der Staatsgrenze ohne Eigentumsübertragung der Tiere;
    2. Ziffer 2
      Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 1 bezeichnet ist;
    3. Ziffer 3
      Gegenstände: Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können;
    4. Ziffer 4
      Herkunftsbetrieb: jeder Betrieb, in dem Tiere im Einklang mit den sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen ununterbrochen verblieben sind und in denen Nachweise über den Verbleib der Tiere geführt werden, die von den zuständigen Behörden überprüft werden können;
    5. Ziffer 5
      Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheitserregern sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
    6. Ziffer 6
      Lebensmittel tierischen Ursprungs: die in der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, genannten Lebensmittel einschließlich Imkereierzeugnisse für den menschlichen Genuss;
    7. Ziffer 7
      Verfügungsberechtigter: der für die Tiere oder Erzeugnisse einer Sendung verantwortliche Unternehmer beziehungsweise die für die Gegenstände einer Sendung verantwortliche Person.
  2. Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten auch jeweils die Begriffsbestimmungen in den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union, insbesondere der in Paragraph eins, genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
  3. Absatz 3,Für Begriffe, die nicht in Absatz eins, oder 2 definiert sind, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, und gemäß den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Im RIS seit

05.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247372