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§ 4 BVO 2022

Fassungen
ab 19.10.2022 — BGBl. II Nr. 370/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute19.10.2022 BGBl. II Nr. 370/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.10.2022BGBl. II Nr. 370/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVO 2022

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Bescheinigungen und Formulare

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung sind von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten amtlichen Tierarzt des Ursprungsstaates beziehungsweise des Herkunftsstaates ausgestellte Dokumente, in denen die gemäß dieser Verordnung und den unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Rechtsakten zu beurkundenden Umstände bescheinigt werden, insbesondere Veterinärbescheinigungen im Sinne des Teil römisch vier Titel römisch eins Kapitel 3 Abschnitt 7 (Artikel 143 bis 151) beziehungsweise Titel römisch zwei Kapitel 2 Abschnitt 5 (Artikel 208 bis 213) AHL.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung inklusive den erforderlichen Informationen gemäß Artikel 148 AHL ist spätestens zwei Werktage vor der geplanten Verbringung bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sind für die Ausstellung der Bescheinigung weitere Informationen notwendig, hat die Behörde dem Antragsteller die Nachreichung dieser Informationen binnen einer angemessenen, von der Behörde festzusetzenden Frist aufzutragen. Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat eine Veterinärbescheinigung auszustellen, wenn die Erfüllung der nach den unmittelbar anwendbaren Unionsrecht erforderlichen Tiergesundheitsanforderungen von einem amtlichen Tierarzt durch Stempel und Unterschrift bestätigt ist.
  4. Absatz 4,Bescheinigungen müssen den amtlichen Kontrollorganen des Bestimmungsortes in Österreich im Original, einem Ausdruck gemäß Paragraph 20, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden und in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Diese Bescheinigungen müssen beim Transport mitgeführt werden.
  5. Absatz 5,Eine Bescheinigung gilt nur für Tiere, die aus demselben Betrieb stammen und in ein und demselben Fahrzeug und an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden sowie denselben Tiergesundheitsstatus aufweisen. Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Sendungen in so viele Einheiten aufgeteilt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Für jede Einheit muss eine eigene Bescheinigung vorhanden sein und mit der Einheit mitgeführt werden.
  6. Absatz 6,Ist für eine Bescheinigung die Bestätigung des Unternehmers oder Heimtierhalters über die Erfüllung von Kriterien erforderlich, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn der Unternehmer oder Heimtierhalter dies schriftlich bestätigt.
  7. Absatz 7,Der Zeitraum, in dem Unternehmer Bescheinigungen gemäß Artikel 102 Absatz 3, AHL aufbewahren müssen, wird unbeschadet anderer speziellerer Vorschriften im Fall der Verbringung von Schafen und Ziegen mit mindestens sieben Jahren, sonst mit mindestens drei Jahren festgelegt. Die Bescheinigungen sind geordnet und leicht überprüfbar aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Im RIS seit

05.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247374