Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 370/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Reinigung und Desinfektion beim Verbringen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Reinigung und Desinfektion von Mehrwegbehältnissen, in denen Tiere befördert wurden muss sobald wie möglich, jedenfalls vor der nächsten Beladung, längstens jedoch 24 Stunden nach der Entladung beendet sein.
(2)Absatz 2,Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich:
bei Tiertransportfahrzeugen der Fahrer;
bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer;
bei nichtgewerblichen bestandseigenen Tiertransportfahrzeugen der Verfügungsberechtigte.
(3)Absatz 3,Die gemäß Artikel 104 Abs. 1 lit. c AHL zu führenden Aufzeichnungen haben jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:Die gemäß Artikel 104 Absatz eins, Litera c, AHL zu führenden Aufzeichnungen haben jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
Datum, Ort und Uhrzeit der Reinigung und Desinfektion sowie
verwendetes Desinfektionsmittel.
Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Einmalbehältnisse müssen nach der Verwendung auf eine Weise entsorgt werden, dass eine Seuchenverbreitung ausgeschlossen werden kann und etwa vorhandene Seuchenerreger abgetötet werden. Über die Entsorgung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
(5)Absatz 5,Die Desinfektionsbedingungen gelten unbeschadet von vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festgelegten Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 257 AHL.
(6)Absatz 6,Bei der Durchführung der Reinigung und Desinfektion sind die in Anlage 2 festgelegten allgemeinen Grundlagen zu beachten. Das Protokoll gemäß Artikel 3 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/990 für die Reinigung und Desinfektion von Transportbehältern oder Containern, in denen Wassertiere verbracht werden ist spätestens zwei Werktage vor der geplanten Verbringung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.Bei der Durchführung der Reinigung und Desinfektion sind die in Anlage 2 festgelegten allgemeinen Grundlagen zu beachten. Das Protokoll gemäß Artikel 3 Absatz 3, der delegierten Verordnung (EU) 2020/990 für die Reinigung und Desinfektion von Transportbehältern oder Containern, in denen Wassertiere verbracht werden ist spätestens zwei Werktage vor der geplanten Verbringung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(7)Absatz 7,Transporte von gehaltenen Landtieren und Bruteiern können abweichend von Artikel 4 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 auch unter den Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 durchgeführt werden, sofern weder die gehaltenen Landtiere oder Bruteier, noch die vom Transport betroffenen Gebiete tierseuchenrechtlichen Beschränkungen oder anderen spezifischen veterinärbehördlichen Regelungen unterliegen.Transporte von gehaltenen Landtieren und Bruteiern können abweichend von Artikel 4 Litera b, der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 auch unter den Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 3, der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 durchgeführt werden, sofern weder die gehaltenen Landtiere oder Bruteier, noch die vom Transport betroffenen Gebiete tierseuchenrechtlichen Beschränkungen oder anderen spezifischen veterinärbehördlichen Regelungen unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247376