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§ 6 BVO 2022

Fassungen
ab 19.10.2022 — BGBl. II Nr. 370/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute19.10.2022 BGBl. II Nr. 370/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.10.2022BGBl. II Nr. 370/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVO 2022

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Reinigung und Desinfektion beim Verbringen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Reinigung und Desinfektion von Mehrwegbehältnissen, in denen Tiere befördert wurden muss sobald wie möglich, jedenfalls vor der nächsten Beladung, längstens jedoch 24 Stunden nach der Entladung beendet sein.
  2. Absatz 2,Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich:
    1. Ziffer eins
      bei Tiertransportfahrzeugen der Fahrer;
    2. Ziffer 2
      bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer;
    3. Ziffer 3
      bei nichtgewerblichen bestandseigenen Tiertransportfahrzeugen der Verfügungsberechtigte.
  3. Absatz 3,Die gemäß Artikel 104 Absatz eins, Litera c, AHL zu führenden Aufzeichnungen haben jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Datum, Ort und Uhrzeit der Reinigung und Desinfektion sowie
    2. Ziffer 2
      verwendetes Desinfektionsmittel.
    Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Einmalbehältnisse müssen nach der Verwendung auf eine Weise entsorgt werden, dass eine Seuchenverbreitung ausgeschlossen werden kann und etwa vorhandene Seuchenerreger abgetötet werden. Über die Entsorgung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
  5. Absatz 5,Die Desinfektionsbedingungen gelten unbeschadet von vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ festgelegten Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 257 AHL.
  6. Absatz 6,Bei der Durchführung der Reinigung und Desinfektion sind die in Anlage 2 festgelegten allgemeinen Grundlagen zu beachten. Das Protokoll gemäß Artikel 3 Absatz 3, der delegierten Verordnung (EU) 2020/990 für die Reinigung und Desinfektion von Transportbehältern oder Containern, in denen Wassertiere verbracht werden ist spätestens zwei Werktage vor der geplanten Verbringung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  7. Absatz 7,Transporte von gehaltenen Landtieren und Bruteiern können abweichend von Artikel 4 Litera b, der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 auch unter den Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 3, der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 durchgeführt werden, sofern weder die gehaltenen Landtiere oder Bruteier, noch die vom Transport betroffenen Gebiete tierseuchenrechtlichen Beschränkungen oder anderen spezifischen veterinärbehördlichen Regelungen unterliegen.

Im RIS seit

05.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247376