Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus (Korea/R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 3
Sport
Die Vertragsparteien ermutigen zu freundschaftlichen Beziehungen im Bereich des Sports durch folgende Maßnahmen:
Teilnahme an Sportveranstaltungen, die von der anderen Vertragspartei organisiert werden;
Zusammenarbeit zwischen Sportorganisationen und –einrichtungen;
Austausch von Athletinnen und Athleten, Trainerinnen und Trainern sowie Expertinnen und Experten; und
jede andere Form der Zusammenarbeit, die von den Vertragsparteien vereinbart werden kann.
Schlagworte
Sporteinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR40247402