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Art. 7

Fassungen
ab 01.10.2022 — BGBl. III Nr. 148/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.10.2022 BGBl. III Nr. 148/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2022,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. III Nr. 148/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 7

Gemischte Kommission und Durchführungsvereinbarungen

1. Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission ein (im Folgenden als „Kommission“ bezeichnet), die aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien besteht. Die Kommission tritt nach Bedarf zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu beaufsichtigen, abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Korea zu den von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbarten Terminen.

2. Um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, können die zuständigen Ministerien der beiden Länder Durchführungsvereinbarungen schließen, in denen die Formen der Zusammenarbeit, die Art der Durchführung und die Finanzierung in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen festgelegt werden.

3. Die Durchführungsvereinbarungen begründen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen.

Im RIS seit

05.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

20012032

Dokumentnummer

NOR40247406