Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
Aufträge sind
Aufträge gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, undAufträge gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, und Aufträge gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012.Aufträge gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,.
Auftraggeber sind
öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß dem BVergG 2018,
Auftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, undAuftraggeber gemäß dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, und Auftraggeber gemäß dem BVergGVS 2012.
Konzessionsverträge sind Konzessionsverträge gemäß dem BVergGKonz 2018.
Sanktionierte Personen sind folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer der unter lit. a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden;juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Litera a, genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehalten werden;
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter lit. a oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln;natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Litera a, oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln;
Unternehmer, die unter lit. a bis c fallende erforderliche und nicht-erforderliche Subunternehmer sowie Lieferanten bei der Vertragsabwicklung einsetzen bzw. einsetzen wollen, deren Anteil mehr als 10% des Auftragswerts beträgt;Unternehmer, die unter Litera a bis c fallende erforderliche und nicht-erforderliche Subunternehmer sowie Lieferanten bei der Vertragsabwicklung einsetzen bzw. einsetzen wollen, deren Anteil mehr als 10% des Auftragswerts beträgt;
Unternehmer, die sich zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis auf die Kapazitäten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß lit. a bis c stützen oder stützen möchten, deren Anteil mehr als 10% des Auftragswerts beträgt.Unternehmer, die sich zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis auf die Kapazitäten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Litera a bis c stützen oder stützen möchten, deren Anteil mehr als 10% des Auftragswerts beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR40247455