Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Meldepflicht
§ 4.Paragraph 4,
Auftraggeber sind verpflichtet, der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen
nach Bekanntgabe der Vergabe eines Auftrages oder eines Konzessionsvertrages, für die sie eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 in Anspruch genommen haben, dies, odernach Bekanntgabe der Vergabe eines Auftrages oder eines Konzessionsvertrages, für die sie eine Genehmigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Anspruch genommen haben, dies, oder
die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen oder Konzessionsverträgen, für die sie eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 in Anspruch genommen haben,die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen oder Konzessionsverträgen, für die sie eine Genehmigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Anspruch genommen haben,
unter Verweis auf die Bekanntgabe und den gemäß § 2 Abs. 3 in Anspruch genommenen Tatbestand schriftlich anzuzeigen.unter Verweis auf die Bekanntgabe und den gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in Anspruch genommenen Tatbestand schriftlich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR40247458