Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 389/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden (vgl. § 6 Abs. 1).Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden vergleiche Paragraph 6, Absatz eins,).
Text
Antragstellung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der die land- und forstwirtschaftliche Fläche oder Flächen, für die die Vergütung beantragt wird, bewirtschaftet.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Vergütung ist bei der AMA innerhalb des Antragstellungszeitraums nach § 1 Abs. 3 Z 4 mit dem Antrag für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/2116, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, einzureichen.Der Antrag auf Vergütung ist bei der AMA innerhalb des Antragstellungszeitraums nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, mit dem Antrag für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/2116, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021, Seite 187, einzureichen.
(3)Absatz 3,Anzugeben sind
Name und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsort des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (soweit von Z 1 abweichend),Betriebsort des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (soweit von Ziffer eins, abweichend),
Art und Ausmaß der Flächen nach § 4, für die eine Vergütung beantragt wird,Art und Ausmaß der Flächen nach Paragraph 4,, für die eine Vergütung beantragt wird,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
(4)Absatz 4,Dem Antrag ist eine Erklärung des Antragstellers beizufügen, dass
für die von ihm zu den in § 1 Abs. 3 Z 1 und Z 2 genannten Zwecken eingesetzten Mengen an Gasöl die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 4 MinStG 2022 entrichtet wurde,für die von ihm zu den in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Zwecken eingesetzten Mengen an Gasöl die Mineralölsteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, MinStG 2022 entrichtet wurde,
kein Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 3 vorliegt.kein Ausschlussgrund nach Paragraph 5, Absatz 3, vorliegt.
Schlagworte
Verwaltungssystem
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Dokumentnummer
NOR40247673