Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
21.10.2022 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 389/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 221.10.202231.12.2023 BGBl. II Nr. 389/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.10.2022BGBl. II Nr. 389/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden vergleiche Paragraph 6, Absatz eins,).

Text

Antragstellung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der die land- und forstwirtschaftliche Fläche oder Flächen, für die die Vergütung beantragt wird, bewirtschaftet.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Vergütung ist bei der AMA innerhalb des Antragstellungszeitraums nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, mit dem Antrag für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/2116, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021, Seite 187, einzureichen.
  3. Absatz 3,Anzugeben sind
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Betriebsort des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (soweit von Ziffer eins, abweichend),
    3. Ziffer 3
      Art und Ausmaß der Flächen nach Paragraph 4,, für die eine Vergütung beantragt wird,
    4. Ziffer 4
      Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
  4. Absatz 4,Dem Antrag ist eine Erklärung des Antragstellers beizufügen, dass
    1. Ziffer eins
      für die von ihm zu den in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Zwecken eingesetzten Mengen an Gasöl die Mineralölsteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, MinStG 2022 entrichtet wurde,
    2. Ziffer 2
      kein Ausschlussgrund nach Paragraph 5, Absatz 3, vorliegt.

Schlagworte

Verwaltungssystem

Im RIS seit

21.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20012041

Dokumentnummer

NOR40247673