Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 389/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden (vgl. § 6 Abs. 1).Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden vergleiche Paragraph 6, Absatz eins,).
Text
Vergütungssätze
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der für die Berechnung der Vergütung gemäß § 7a Abs. 5 MinStG 2022 heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche für den Vergütungszeitraum:Der für die Berechnung der Vergütung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 5, MinStG 2022 heranzuziehende Verbrauch beträgt je Hektar bewirtschafteter Fläche für den Vergütungszeitraum:
Weingärten, Obstanlagen, sonstige Dauerkulturen (Holunder), Reb- und Baumschulen
362 Liter
Mähwiesen oder -weiden mit 2, 3 oder mehr Nutzungen (ausgenommen Wiesen und Weiden nach Z 4 und 5)Mähwiesen oder -weiden mit 2, 3 oder mehr Nutzungen (ausgenommen Wiesen und Weiden nach Ziffer 4 und 5)
169 Liter
Einmähdige Wiesen, Kulturweiden
72 Liter
Almen, Bergmähder, Hutweiden und Streuwiesen, Grünlandbrache
22 Liter
Forstwirtschaftlich genutzte Flächen
14 Liter
(2)Absatz 2,Der in Abs. 1 Z 1 genannte Betrag erhöht sich je Hektar bewirtschafteter Fläche umDer in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Betrag erhöht sich je Hektar bewirtschafteter Fläche um
100 Liter bei Anbau von Hackfrüchten, Feldgemüse, Gemüse im Freiland, Gartenbaukulturen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland sowie Erdbeeren;
74 Liter bei Feldfutterbau.
Schlagworte
Mähweide, Rebschule
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Dokumentnummer
NOR40247675