Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 391/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Meldepflichtige Infrastrukturen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Anlagen, Leitungen und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise
Verteiler/Verteilerkästen,
sind als im Sinne dieser Verordnung für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen an die RTR-GmbH zu melden.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sindAusgenommen von der Verpflichtung nach Absatz eins, sind
Rohre, Leitungen und andere Komponenten von Netzen, deren Zweck der Transport von gasförmigen oder flüssigen Medien oder von elektrischer Energie ist, sofern sie nicht tatsächlich für Zwecke von Kommunikationslinien genutzt werden und
Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247686