Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 393/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Amtsverschwiegenheit und Transparenz
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats Netzsicherheit sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats Netzsicherheit sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat gemäß Artikel 20, Absatz 3, B-VG zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(2)Absatz 2,Entscheidungen des Fachbeirats Netzsicherheit von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in anonymisierter Form sowie unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247708