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§ 3 SKZG

Fassungen
25.10.2022 bis 31.12.2025 — BGBl. I Nr. 156/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 325.10.202231.12.2025 BGBl. I Nr. 156/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromkostenzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.10.2022BGBl. I Nr. 156/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

SKZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Gegenstand der Förderung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes leistet der Bund als Träger von Privatrechten
    1. Ziffer eins
      nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten, die Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aus einem Stromlieferungsvertrag entstehen (Stromkostenzuschuss);
    2. Ziffer 2
      nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Systemnutzungsentgelten, die von einkommensschwachen Haushalten gemäß Paragraph 72, Absatz eins und Paragraph 100, Absatz 7, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, zu tragen sind (Netzkostenzuschuss).
  2. Absatz 2,Auf die Gewährung eines Stromkostenzuschusses bzw. eines Netzkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3,Der Stromkostenzuschuss und der Netzkostenzuschuss sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge ausgenommen Umsatzsteuer.
  4. Absatz 4,Der Stromkostenzuschuss und der Netzkostenzuschuss gelten als nicht anrechenbare Leistung zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gemäß Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022,.

Schlagworte

Sonderbedarf

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40247729