Rechtstracker.at

§ 6a SKZG

Fassungen
25.02.2023 bis 31.12.2025 — BGBl. I Nr. 15/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6a25.02.202331.12.2025 BGBl. I Nr. 15/2023 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromkostenzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

25.02.2023BGBl. I Nr. 15/2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

SKZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenergänzungszuschusses für Begünstigte nach Paragraph 4, Absatz eins

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) hat das Verfahren zur Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses für Begünstigte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, abzuwickeln. Die BRZ GmbH ist als IT-Dienstleisterin des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) durch das Bundesministerium für Finanzen zu beauftragen. Die Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Für den Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, hat der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) ein Formular elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Zählpunktnummer und Lieferant
    2. Ziffer 2
      Name und Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Haushaltskundin/des Haushaltskunden aus dem zum jeweils maßgeblichen Stichtag aufrechten Stromlieferungsvertrag.
    3. Ziffer 3
      Name und Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer der weiteren Personen, die an derselben Adresse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in der Wohneinheit, der der Zählpunkt zugeordnet ist, zum jeweils maßgebenden Stichtag (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, Litera b, oder Litera c,) bei gemeinsamer Lebensführung zusammengelebt haben und/oder Strom im Wege des mit der Haushaltskundin/dem Haushaltskunden abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag bezogen haben.
    4. Ziffer 4
      Die Bestätigung, dass die zu Ziffer 3, gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.
    5. Ziffer 5
      Die bestätigende Kenntnisnahme, dass die Förderung in angemessener Weise weiterzugeben ist, wenn eine kostenmäßige Entlastung durch einen Dritten erfolgt ist (Paragraph 8 a,).
    6. Ziffer 6
      Die bestätigende Kenntnisnahme, dass die dem Antrag zu Grunde gelegten Angaben einer nachträglichen Überprüfung unterzogen werden können.
    7. Ziffer 7
      Die bestätigende Kenntnisnahme, dass ein Stromkostenergänzungszuschuss, der auf Grund von unrichtigen Angaben zu Unrecht berücksichtigt wurde, gemäß Paragraph 9, zurückzuzahlen ist.
    Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der BRZ GmbH zur Information potentiell antragsberechtigter Personen E-Mail-Adressen, die dem Finanzamt für Zwecke der Abgabenerhebung bekannt sind, bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) – für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO) für das ZMR – auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen aus dem ZMR zum Zwecke der Abwicklung und Auszahlung des Stromkostenergänzungszuschusses durch eine Verknüpfungsanfrage (Paragraph 16 a, Absatz 3, MeldeG) sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen mehr als drei Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, sowie für die dort Gemeldeten die Namen und das Geburtsdatum an den Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichem (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) im Wege der BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) der Personen zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ist ermächtigt, im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) über die Datenaustauschinfrastruktur der Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH (EDA GmbH) einen Abgleich der gemäß Absatz 3, übermittelten Daten mit den Zählpunktdaten der Netzbetreiber sowie einen Abgleich mit den gemäß Paragraph 158, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1961, in der geltenden Fassung, verfügbaren Daten zur Prüfung gemäß Paragraph 11, vorzunehmen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40250767