Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromkostenzuschussgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Verpflichtung zur angemessenen Weitergabe der Förderung
§ 8a.Paragraph 8 a,
Durch einen Stromkostenzuschuss, einen Stromkostenergänzungszuschuss bzw. einen Netzkostenzuschuss Begünstigte sind verpflichtet, die erhaltene Förderung in angemessener Weise an Personen weiterzugeben, die sie durch Vergütungen oder Kostenersätze in Bezug auf die Stromkosten oder Systemnutzungsentgelte entlastet haben.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR40250769