Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ammoniakreduktionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Harnstoffdünger
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Harnstoff als Düngemittel für Böden darf nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung, eingearbeitet wird. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.Harnstoff als Düngemittel für Böden darf nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung, eingearbeitet wird. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag. Paragraph 3, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 darf unstabilisierter Harnstoffdünger im Pflanzenbestand nach der Saat (Kopfdüngung) noch bis einschließlich 30. Juni 2023 ohne Verpflichtung zur Einarbeitung aufgebracht werden.Abweichend von Absatz eins, darf unstabilisierter Harnstoffdünger im Pflanzenbestand nach der Saat (Kopfdüngung) noch bis einschließlich 30. Juni 2023 ohne Verpflichtung zur Einarbeitung aufgebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250738