Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ammoniakreduktionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 395/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 172/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Überprüfung der Verordnung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Auf der Grundlage der Informationen und Berichte gemäß § 5 EG-L 2018 überprüft die Bundesministerin für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese Verordnung in Hinblick auf die Einhaltung der in § 4 EG-L 2018 festgelegten Verpflichtungen spätestens bis zum 31. Dezember 2026, um sicherzustellen, dass Fortschritte in Bezug auf die Zielerreichung für Ammoniak gemäß Anlage 1 EG-L 2018 erfolgen.Auf der Grundlage der Informationen und Berichte gemäß Paragraph 5, EG-L 2018 überprüft die Bundesministerin für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese Verordnung in Hinblick auf die Einhaltung der in Paragraph 4, EG-L 2018 festgelegten Verpflichtungen spätestens bis zum 31. Dezember 2026, um sicherzustellen, dass Fortschritte in Bezug auf die Zielerreichung für Ammoniak gemäß Anlage 1 EG-L 2018 erfolgen.
(2)Absatz 2,Bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 sind insbesondere der wissenschaftliche und technische Fortschritt im Sektor Landwirtschaft sowie das Ausmaß, die Wirkung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Ammoniakreduktion im Sektor Landwirtschaft außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung zu berücksichtigen.Bei der Überprüfung gemäß Absatz eins, sind insbesondere der wissenschaftliche und technische Fortschritt im Sektor Landwirtschaft sowie das Ausmaß, die Wirkung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Ammoniakreduktion im Sektor Landwirtschaft außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung gemäß Abs. 1 sind in Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak erforderlichenfalls die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen anzupassen sowie die in Abs. 4 genannten Maßnahmen und weitere Maßnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen zu erarbeiten und umgehend anzuordnen.Auf der Grundlage des Ergebnisses der Überprüfung gemäß Absatz eins, sind in Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für Ammoniak erforderlichenfalls die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen anzupassen sowie die in Absatz 4, genannten Maßnahmen und weitere Maßnahmen zur Reduktion der Ammoniakemissionen zu erarbeiten und umgehend anzuordnen.
(4)Absatz 4,Die Überprüfung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu umfassen:Die Überprüfung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu umfassen:
die Prüfung der Anordnung der bodennahen Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger;
ein Verbot des Einsatzes von Harnstoff als Düngemittel;
die Erforderlichkeit des Entfalls der Regelung gemäß § 3 Abs. 3.die Erforderlichkeit des Entfalls der Regelung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262801