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Anl. 1 RFV BMBWF

Fassungen
ab 29.10.2022 — BGBl. II Nr. 400/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute29.10.2022 BGBl. II Nr. 400/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Registerforschungsverordnung BMBWF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

29.10.2022BGBl. II Nr. 400/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RFV BMBWF

Index

72/15 Forschung

Text

Anlage

Registerforschungstaugliche Register im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Nr.

Register/Bezeichnung

bundesgesetzliche Grundlage

Beschreibung

1

Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank der OeAD GmbH

Paragraph 10 a, OeADG

Insbesondere die Daten nach Paragraph 10 a, Absatz 4 bis 5 a OeADG, d.h. etwa verschiedene Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Stipendien bzw. Personen, die an Mobilitätsprogrammen teilnehmen.

2

Prüfungsaktivitätsdaten der Studierenden an öffentlichen Universitäten

Paragraph 12, Absatz 2, BilDokG 2020

Die Struktur dieser Daten gemäß §12 Absatz 2, BilDokG 2020 wird in Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung (UHSBV) grundgeregelt.

Dabei handelt es sich um Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden.

Die Definition eines prüfungsaktiven Studiums ist in der Wissensbilanz-Verordnung 2016 (WBV 2016) geregelt.

3

Prüfungsaktivitätsdaten der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 12, Absatz 2, BilDokG 2020

Aufgrund der gemeinsam zwischen den öffentlichen Universitäten und den Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien ist Prüfungsaktivität ein hochschultyp-übergreifendes Merkmal. Aus diesem Grund gelten die gleichen Beschreibungsmerkmale wie für prüfungsaktive Studierende an öffentlichen Universitäten.

4

Schulformenregister

Paragraph 7, Absatz 3, BilDokG 2020 („Kennzeichnung der Schulformen")

Verzeichnis der Schulformen („Ausbildungen"), welche an den österreichischen Schulen in den einzelnen Schuljahren geführt werden können (Schulformkennzahl, Bezeichnung der Schulform, zulässige Schulstufen und Klassennummern, Abschluss-Schulstufe und Art des Abschlusses) mitsamt einer Zuordnung zu den jeweils übergeordneten Schultypen.

Schlagworte

Mobilitätsdatenbank, Universitätsstatistik

Im RIS seit

28.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20012053

Dokumentnummer

NOR40247847