Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
6. Kapitel
Landwirtschaftliche Betriebsberatung
§ 110.Paragraph 110,
(1)Absatz eins,Beratungsanbieter, die die landwirtschaftliche Betriebsberatung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft veröffentlicht.
(2)Absatz 2,Die die landwirtschaftliche Betriebsberatung durchführenden Beratungsanbieter haben
als fachliche Qualifikation den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, eines Studiums an einer Fachhochschule oder Universität oder der Meisterausbildung und
als methodische didaktische Qualifikation eine pädagogische Qualifikation
nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung umfasst
die im GAP-Strategieplan festgelegten Anforderungen, Bedingungen und Bewirtschaftungsverpflichtungen für die Landwirte und sonstigen Begünstigten einschließlich der Bedingungen für die Fördermaßnahmen,
die Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität,
die in Umsetzung der in Art. 15 Abs. 4 lit. b der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten EU-Rechtsakte festgelegten Anforderungen,die in Umsetzung der in Artikel 15, Absatz 4, Litera b, der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten EU-Rechtsakte festgelegten Anforderungen,
die Risikoprävention und das Risikomanagement,
die Innovationsförderung,
digitale Technologien in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten einschließlich eines digitalen Instruments für die nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen und
die Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und soziale Fürsorge in landwirtschaftlichen Gemeinschaften.
(4)Absatz 4,Unbeschadet der Sicherstellung einer Nichtweitergabe der im Zuge der Beratungstätigkeit erhaltenen persönlichen und betrieblichen Informationen oder Daten haben die Beratungsanbieter der Verwaltungsbehörde (§ 6b Abs. 1 Z 2 MOG 2021) jährlich bis 30. April einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Beratungstätigkeit mit quantitativem Leistungsnachweis (insbesondere Anzahl der Beratungskontakte) und qualitativem Leistungsnachweis (Analyse und Schlussfolgerungen zu den erbrachten Beratungsleistungen) zu übermitteln. Dem Nachweis ist eine Liste mit den Namen und der fachlichen und methodischen Qualifikation der Berater anzuschließen, welche die landwirtschaftliche Betriebsberatung erbracht haben.Unbeschadet der Sicherstellung einer Nichtweitergabe der im Zuge der Beratungstätigkeit erhaltenen persönlichen und betrieblichen Informationen oder Daten haben die Beratungsanbieter der Verwaltungsbehörde (Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2021) jährlich bis 30. April einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Beratungstätigkeit mit quantitativem Leistungsnachweis (insbesondere Anzahl der Beratungskontakte) und qualitativem Leistungsnachweis (Analyse und Schlussfolgerungen zu den erbrachten Beratungsleistungen) zu übermitteln. Dem Nachweis ist eine Liste mit den Namen und der fachlichen und methodischen Qualifikation der Berater anzuschließen, welche die landwirtschaftliche Betriebsberatung erbracht haben.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Dokumentnummer
NOR40247967