Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mindestinhalte, Mindest- und Maximalausgaben
§ 116.Paragraph 116,
(1)Absatz eins,Die operationellen Programme müssen mindestens die Ziele gemäß Artikel 46 lit. b, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 verfolgen und drei oder mehr Fördergegenstände im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Art. 46 lit. e und f umfassen.Die operationellen Programme müssen mindestens die Ziele gemäß Artikel 46 Litera b, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 verfolgen und drei oder mehr Fördergegenstände im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46, Litera e und f umfassen.
(2)Absatz 2,Mindestens 15% der Ausgaben eines operationellen Programmes müssen für Sektormaßnahmen bestimmt sein, welche den Zielen gemäß Art. 46 lit. e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 zugeordnet sind.Mindestens 15% der Ausgaben eines operationellen Programmes müssen für Sektormaßnahmen bestimmt sein, welche den Zielen gemäß Artikel 46, Litera e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 zugeordnet sind.
(3)Absatz 3,Mindestens 2% der Ausgaben eines operationellen Programmes müssen in der Fördermaßnahme 47-08 erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Ausgaben der Fördermaßnahme 47-23 dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gesamtausgaben des operationellen Programmes betragen.
(5)Absatz 5,Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 4 gelten als erfüllt, wenn am Ende der Laufzeit des operationellen Programms die Mindestinhalte, Mindest- und Maximalausgaben eingehalten werden.Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins bis Absatz 4, gelten als erfüllt, wenn am Ende der Laufzeit des operationellen Programms die Mindestinhalte, Mindest- und Maximalausgaben eingehalten werden.
(6)Absatz 6,Werden mit dem operationellen Programm nicht die Mindestinhalte gemäß Abs. 1 bis 3 beantragt, ist der Förderantrag abzulehnen.Werden mit dem operationellen Programm nicht die Mindestinhalte gemäß Absatz eins bis 3 beantragt, ist der Förderantrag abzulehnen.
Schlagworte
Mindestausgabe
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Dokumentnummer
NOR40247973