Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 139Paragraph 139
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 139.Paragraph 139,
(1)Absatz eins,Beim Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ist eine externe Wirtschaftlichkeitsanalyse inklusive Risikobewertung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Bei der Durchführung ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
Erstellung einer Durchführbarkeitsstudie (Wirtschaftlichkeitsprüfung),
Bei positiver Wirtschaftlichkeitsprüfung hat der Zusammenschluss (die Vereinigung) von Erzeugerorganisationen oder die Gründung einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Dokumentnummer
NOR40247996