Rechtstracker.at

§ 185 GSP-AV

Fassungen
ab 06.08.2024 — BGBl. II Nr. 283/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 185 heute06.08.2024 § → § BGBl. II Nr. 283/2024
§ 18501.01.202305.08.2024 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 185

Inkrafttretensdatum

06.08.2024BGBl. II Nr. 283/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden vergleiche Paragraph 242, Absatz 6, Ziffer 2,).

Text

22. Abschnitt
Beratungen, Schulungen, und Austausch von bewährten Verfahren (47-21)

Fördergegenstände

Paragraph 185,

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. Ziffer eins
    Erzeugerorganisationsspezifische Beratung, Ausbildung, Weiterbildung hinsichtlich
    1. Litera a
      der Entsprechung von marktbasierter Nachfrage,
    2. Litera b
      innovativer Produktportfolios,
    3. Litera c
      der Evaluierung und Optimierung von Unternehmensstrategien,
    4. Litera d
      der Ablauf- oder Organisationsoptimierung,
    5. Litera e
      Weiterbildung und Beratung zur Steigerung der Mitarbeiter- und Erzeugerkompetenz in Bezug auf: Produktionsplanung, Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität, einschließlich der Minimierung von Pestizidrückständen, Erhöhung des kaufmännischen Ausbildungsniveaus, Qualitätsmanagement und genderrelevante Aspekte in der Landwirtschaft (zB Beratungen, Weiterbildung, Ausbildung der Mitarbeiter und Erzeuger zu diesen Themen),
    6. Litera f
      Weiterbildung und Beratung zum Aufbau von Kooperationen zu verschiedenen Themen (wie zB gemeinsames Marketing, gemeinsame Forschung & Entwicklung, gemeinsames Qualitätsmanagement etc.) und
    7. Litera g
      Bereitstellung von Informationen zu Konsumentenrechten und allgemeinen Informationen durch fachlich geeignete Personen,
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen zur Verbesserung des Mitgliedermanagements und des Anreizes zur Mitgliedschaft, insbesondere Informationsbereitstellung für Mitglieder, einschließlich Informationsveranstaltung und Intranetanwendungen sowie Information und Werbung für potenzielle Mitglieder,
  3. Ziffer 3
    Beratung zur Errichtung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen,
  4. Ziffer 4
    Beratung zum Zusammenschluss zweier oder mehrerer Erzeugerorganisationen,
  5. Ziffer 5
    Beratung zur Errichtung einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisation und
  6. Ziffer 6
    Vorbereitung gemeinsamer Exportaktivitäten mehrerer Erzeugerorganisationen, um einen Mengenausgleich für saisonale Überproduktionen zu schaffen.

Schlagworte

Ablaufoptimierung, Mitarbeiterkompetenz

Im RIS seit

23.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40265905