Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 195Paragraph 195
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 195.Paragraph 195,
(1Absatz eins,) Ernteversicherungen können nur gefördert werden, wenn sie unter dem Management der Erzeugerorganisation durchgeführt werden. Die Erzeugerorganisationen tragen dafür Sorge, dass die Versicherungsunternehmen unter Wettbewerbsgesichtspunkten ausgewählt werden.
(2)Absatz 2,Versicherungspolizzen, die der einzelne Erzeuger direkt mit einem Versicherungsunternehmen abschließt, sind nicht förderfähig.
(3)Absatz 3,Versicherungsverträge, die bereits nach dem Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 64/1955, gefördert werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.Versicherungsverträge, die bereits nach dem Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1955,, gefördert werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Dokumentnummer
NOR40248052