Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 204Paragraph 204
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. Abschnitt
Umstellungsförderung (58-01)
Förderwerber, Antragstellung
§ 204.Paragraph 204,
(1)Absatz eins,Als Förderwerber kommen in Betracht
eingetragene Personengesellschaften,
die eine im Weinbaukataster eingetragene mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.
(2)Absatz 2,Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81, ausgenommen Z 11, zu enthalten:Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß Paragraph 81,, ausgenommen Ziffer 11,, zu enthalten:
eine ausführliche Beschreibung des beantragten Umstellungsprojekts zuzüglich der Angabe, wie dieses geeignet ist, eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu erreichen,
die von der Umstellung betroffenen Feldstücke und die betroffenen Schläge,
das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der voraussichtlich bepflanzten Fläche, der geplanten Böschung bzw. Mauer,
Angaben über eine vorhandene Zertifizierung des Betriebs,
die Angabe, ob die Auspflanzung des Weingartens infolge einer behördlich angeordneten Rodung des vorherigen Weingartens erfolgt sowie
für die Fördergegenstände gemäß §§ 207 und 208 geolokalisierte Fotos der von der Umstellung betroffenen Fläche.für die Fördergegenstände gemäß Paragraphen 207 und 208 geolokalisierte Fotos der von der Umstellung betroffenen Fläche.
(3)Absatz 3,Die Einreichung eines Förderantrags ist frühestens ab 16. Oktober 2023 und bis spätestens 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres der Förderperiode zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Dokumentnummer
NOR40248061