Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 220Paragraph 220
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 4).Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden vergleiche Paragraph 242, Absatz 12, Ziffer 4,).
Text
Fördergegenstand Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen
§ 220.Paragraph 220,
(1)Absatz eins,Gefördert wird die Neuanschaffung von
stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum Aussortieren von qualitativ ungeeigneten Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Die Sortierfläche muss mindestens 1 m² betragen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderfähig;
stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (zB Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis;
Abbeermaschinen zum Abbeeren und Quetschen des Lesegutes.
(2)Absatz 2,Peripheriegeräte für den Transport und die gleichmäßige Beschickung des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht förderfähig.
(3)Absatz 3,Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich.
(4)Absatz 4,Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 150 000 € je Förderwerber.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281452