Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 225Paragraph 225
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 4).Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden vergleiche Paragraph 242, Absatz 12, Ziffer 4,).
Text
Ausmaß der Förderung
§ 225.Paragraph 225,
(1)Absatz eins,Der Fördersatz beträgt
30% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß den §§ 219 und 222,30% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß den Paragraphen 219 und 222,
35% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß den §§ 217 und 218 sowie35% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß den Paragraphen 217 und 218 sowie
40% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß den §§ 215, 216, 220, 221, 223, 223a und 223b.40% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß den Paragraphen 215, 216, 220, 221, 223, 223 a und 223 b,
(2)Absatz 2,Für Förderwerber gemäß § 213 Abs. 1, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 l ersichtlich ist, verdoppeln sich die in den §§ 215 bis 218 und 220 bis 223b festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; beim Fördergegenstand gemäß § 219 beträgt die maximale Förderhöhe 500 000 € je Förderwerber.Für Förderwerber gemäß Paragraph 213, Absatz eins,, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 l ersichtlich ist, verdoppeln sich die in den Paragraphen 215 bis 218 und 220 bis 223 b festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; beim Fördergegenstand gemäß Paragraph 219, beträgt die maximale Förderhöhe 500 000 € je Förderwerber.
(3)Absatz 3,Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren innerhalb der Förderperiode beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die maximal förderfähige Investitionssumme gemäß Abs. 2 eine gesamthafte Betrachtung dieser Unternehmen. Dabei gilt im jeweiligen Antragsjahr jene maximale Investitionssumme für alle bereits in Summe in der Förderperiode von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge, die sich auf Grundlage der von diesen Unternehmen im aktuellen Antragsjahr übermittelten Bestandsmeldungen ergibt.Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren innerhalb der Förderperiode beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die maximal förderfähige Investitionssumme gemäß Absatz 2, eine gesamthafte Betrachtung dieser Unternehmen. Dabei gilt im jeweiligen Antragsjahr jene maximale Investitionssumme für alle bereits in Summe in der Förderperiode von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge, die sich auf Grundlage der von diesen Unternehmen im aktuellen Antragsjahr übermittelten Bestandsmeldungen ergibt.
(4)Absatz 4,Für Förderwerber gemäß § 213 Abs. 2 verdoppeln sich die bei den Fördergegenständen gemäß den §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219, 223 bis 223b festgelegten maximal in der Förderperiode förderfähigen Investitionssummen.Für Förderwerber gemäß Paragraph 213, Absatz 2, verdoppeln sich die bei den Fördergegenständen gemäß den Paragraphen 216, Absatz eins, Ziffer 8, 217 bis 219, 223 bis 223 b festgelegten maximal in der Förderperiode förderfähigen Investitionssummen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281456