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§ 225 GSP-AV

Fassungen
ab 23.10.2026 — BGBl. II Nr. 309/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 225 heute23.10.2026 § → § BGBl. II Nr. 309/2026
§ 22501.01.202322.10.2026 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 225

Inkrafttretensdatum

23.10.2026BGBl. II Nr. 309/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden vergleiche Paragraph 242, Absatz 12, Ziffer 4,).

Text

Ausmaß der Förderung

Paragraph 225,

  1. Absatz eins,Der Fördersatz beträgt
    1. Ziffer eins
      30% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß den Paragraphen 219 und 222,
    2. Ziffer 2
      35% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß den Paragraphen 217 und 218 sowie
    3. Ziffer 3
      40% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen gemäß den Paragraphen 215, 216, 220, 221, 223, 223 a und 223 b,
  2. Absatz 2,Für Förderwerber gemäß Paragraph 213, Absatz eins,, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 l ersichtlich ist, verdoppeln sich die in den Paragraphen 215 bis 218 und 220 bis 223 b festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; beim Fördergegenstand gemäß Paragraph 219, beträgt die maximale Förderhöhe 500 000 € je Förderwerber.
  3. Absatz 3,Hat eine natürliche oder juristische Person in mehreren innerhalb der Förderperiode beantragenden Unternehmen eine beherrschende Stellung inne, so erfolgt in Bezug auf die maximal förderfähige Investitionssumme gemäß Absatz 2, eine gesamthafte Betrachtung dieser Unternehmen. Dabei gilt im jeweiligen Antragsjahr jene maximale Investitionssumme für alle bereits in Summe in der Förderperiode von den zusammenhängenden Unternehmen gestellten Anträge, die sich auf Grundlage der von diesen Unternehmen im aktuellen Antragsjahr übermittelten Bestandsmeldungen ergibt.
  4. Absatz 4,Für Förderwerber gemäß Paragraph 213, Absatz 2, verdoppeln sich die bei den Fördergegenständen gemäß den Paragraphen 216, Absatz eins, Ziffer 8, 217 bis 219, 223 bis 223 b festgelegten maximal in der Förderperiode förderfähigen Investitionssummen.

Im RIS seit

23.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40281456