Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 239Paragraph 239
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist auf ab dem 1. September 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 4).Ist auf ab dem 1. September 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden vergleiche Paragraph 242, Absatz 12, Ziffer 4,).
Text
Förderfähige Kosten
§ 239.Paragraph 239,
(1)Absatz eins,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 1 umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Kampagnen.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 237, Ziffer eins, umfassen sowohl die Kreation, Produktion als auch die Schaltkosten der Kampagnen.
(2)Absatz 2,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 2 umfassen:Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 237, Ziffer 2, umfassen:
bei der Imagepromotion die Kosten für Stand- und Personalmiete, die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, sowie deren Bewerbung;
bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Abs. 6; die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;bei Informationsreisen (einschließlich Rahmenprogramm) die Reisekosten für Presse und Fachpublikum aus Drittlandsmärkten nach Österreich und die Reise- und Unterkunftskosten in Österreich in Höhe der Kostensätze gemäß Absatz 6,; die Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in Österreich;
bei Verkaufsförderung am POS die Kosten für die Produktion von Displays und anderen verkaufsfördernden Werbemittel sowie die werbliche Ankündigung der Aktionen und die Kosten für Präsentationen oder Verkostungen am POS inklusive Personalkosten und Infrastruktur (Gläser etc.); bei Verkaufsförderung online die Kosten für die Produktion von Videos, Fotos, Bild- und Textmaterial sowie die werbliche Ankündigung derselben in Form von Postings, Stories, Reels, Ads, Instagram Guides und Liveschaltungen;
die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers;
Kosten für Agenturtätigkeiten.
(3)Absatz 3,Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß § 237 Z 4 umfassen Teilnahmegebühren für Messen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung sowie Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe und die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch direkt verrechnete oben angeführte Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.Die förderfähigen Kosten für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 237, Ziffer 4, umfassen Teilnahmegebühren für Messen, Kosten für Stand- und Personalmiete, Kosten für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten, Gläsern und sonstiger Infrastruktur im Zusammenhang mit der Veranstaltung sowie Kosten für die PR, Abwicklung und Bewerbung einer Messe und die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers. Förderfähig sind auch direkt verrechnete oben angeführte Leistungen der Außenhandelsstellen der österreichischen Wirtschaftskammer oder anderer im Ausland tätiger Repräsentanten.
(4)Absatz 4,Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß § 237 Z 3 und Z 5 umfassen Sach- und Personalkosten.Die förderfähigen Kosten für die Fördergegenstände gemäß Paragraph 237, Ziffer 3 und Ziffer 5, umfassen Sach- und Personalkosten.
(5)Absatz 5,Zusätzlich zu den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Kosten sind bei Veranstaltungen im Rahmen der Aktivitäten gemäß § 237 Z 2 und Z 4 die Transportkosten für den ausgeschenkten Wein zum oder vom Veranstaltungsort sowie die gereichten Speisen, letztere unter nachfolgenden Bedingungen, förderfähig:Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3, genannten Kosten sind bei Veranstaltungen im Rahmen der Aktivitäten gemäß Paragraph 237, Ziffer 2 und Ziffer 4, die Transportkosten für den ausgeschenkten Wein zum oder vom Veranstaltungsort sowie die gereichten Speisen, letztere unter nachfolgenden Bedingungen, förderfähig:
Die im Förderantrag beantragten Kosten für die Aktivitäten gemäß § 237 Z 2 und Z 4 betragen ohne die Kosten für Speisen mindestens 100 000 € pro Jahr.Die im Förderantrag beantragten Kosten für die Aktivitäten gemäß Paragraph 237, Ziffer 2 und Ziffer 4, betragen ohne die Kosten für Speisen mindestens 100 000 € pro Jahr.
Mit der Durchführung der Aktivitäten gemäß § 237 Z 2 und Z 4 im Zusammenhang stehende Kosten für Speisen sind im Ausmaß von insgesamt maximal 15% der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig.Mit der Durchführung der Aktivitäten gemäß Paragraph 237, Ziffer 2 und Ziffer 4, im Zusammenhang stehende Kosten für Speisen sind im Ausmaß von insgesamt maximal 15% der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig.
Eine Einzelrechnung für Speisen (exklusive Trinkgeld) muss mindestens 1 000 € (netto) betragen. Auf der Rechnung müssen die für die einzelnen Positionen verrechneten Kosten explizit aufgelistet sein.
Kosten von Förderwerbern gemäß § 235 Abs. 1 Z 7 werden nicht gefördert.Kosten von Förderwerbern gemäß Paragraph 235, Absatz eins, Ziffer 7, werden nicht gefördert.
(6)Absatz 6,Die Kostensätze für Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:
Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW;
Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu maximal 150 € pro Tag innerhalb der Europäischen Union und bis zu maximal 220 € pro Tag außerhalb der Europäischen Union.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 43, BGBl. II Nr. 309/2026)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Ziffer 43,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2026,) (7)Absatz 7,Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß Abs. 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.Zahlungen für Reise- und Unterkunftskosten gemäß Absatz 2 und 3 sowie für die Anmietung von Präsentationsräumlichkeiten sind auch dann förderfähig, wenn die Rechnung oder der Zahlungsbeleg auf den Namen eines Mitarbeiters des Förderwerbers lautet.
(8)Absatz 8,Bei Projekten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. € sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal fünf Prozent der gesamten förderfähigen Kosten betragen. Die Personalgemeinkosten gemäß § 65 Abs. 4 sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.Bei Projekten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. € sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal fünf Prozent der gesamten förderfähigen Kosten betragen. Die Personalgemeinkosten gemäß Paragraph 65, Absatz 4, sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.
(9)Absatz 9,Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß § 90 festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß Paragraph 90, festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.
Schlagworte
Standmiete, Reisekosten, Bildmaterial, Sachkosten
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281462