Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26aParagraph 26 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2027 beziehen (vgl. § 242 Abs. 12 Z 2).Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2027 beziehen vergleiche Paragraph 242, Absatz 12, Ziffer 2,).
Text
Stichtagsregelung im Rahmen der Grünlandwerdung
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Ab dem Antragsjahr 2027 bleiben, abweichend von § 26 Abs. 1, Flächen, die am 1. Jänner 2026 als Ackerland eingestuft waren, weiterhin als Ackerland eingestuft, auch wenn der in § 26 Abs. 1 genannte Zeitraum abgelaufen ist und keine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt wurde oder keine Nachsaat mit mindestens zwei Arten von Gräsern und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg/ha erfolgt ist. Mehrjährige Umweltverpflichtungen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 bleiben von der Stichtagsregelung unberührt.Ab dem Antragsjahr 2027 bleiben, abweichend von Paragraph 26, Absatz eins,, Flächen, die am 1. Jänner 2026 als Ackerland eingestuft waren, weiterhin als Ackerland eingestuft, auch wenn der in Paragraph 26, Absatz eins, genannte Zeitraum abgelaufen ist und keine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt wurde oder keine Nachsaat mit mindestens zwei Arten von Gräsern und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg/ha erfolgt ist. Mehrjährige Umweltverpflichtungen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) 2021/2115 bleiben von der Stichtagsregelung unberührt.
(2)Absatz 2,Als Ackerland im Sinne von Abs. 1 gelten alle im Mehrfachantrag 2025 als Ackerland eingestuften Flächen zuzüglich der im Antragsjahr 2026 beantragten Winterungen.Als Ackerland im Sinne von Absatz eins, gelten alle im Mehrfachantrag 2025 als Ackerland eingestuften Flächen zuzüglich der im Antragsjahr 2026 beantragten Winterungen.
(3)Absatz 3,Antragsteller können spätestens bis zu dem in § 33 Abs. 2 Z 2 ausgewiesenen Zeitpunkt des Antragsjahres 2027 beschließen, die Stichtagsregelung nicht anzuwenden.Antragsteller können spätestens bis zu dem in Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, ausgewiesenen Zeitpunkt des Antragsjahres 2027 beschließen, die Stichtagsregelung nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281467