Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Absehen von Verwaltungssanktionen
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenEin Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera c, der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen, maximal fünf Jahre vor der Antragstellung zurückliegenden, Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können.
(2)Absatz 2,Für Abweichungen, die im Rahmen
des Flächenmonitorings gemäß § 38 – mit Ausnahme der in § 44 Abs. 3 geregelten Konstellation – oderdes Flächenmonitorings gemäß Paragraph 38, – mit Ausnahme der in Paragraph 44, Absatz 3, geregelten Konstellation – oder
von Vorabprüfungen gemäß § 35, sofern eine entsprechende Korrektur vorgenommen wurde,von Vorabprüfungen gemäß Paragraph 35,, sofern eine entsprechende Korrektur vorgenommen wurde,
festgestellt wurden, wird keine Verwaltungssanktion verhängt.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255960