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§ 45 GSP-AV

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 289/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 289/2023
§ 4501.01.202331.12.2023 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 289/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Absehen von Verwaltungssanktionen

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera c, der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
    1. Ziffer eins
      auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen, maximal fünf Jahre vor der Antragstellung zurückliegenden, Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
    2. Ziffer 2
      das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
    3. Ziffer 3
      die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
    4. Ziffer 4
      dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können.
  2. Absatz 2,Für Abweichungen, die im Rahmen
    1. Ziffer eins
      des Flächenmonitorings gemäß Paragraph 38, – mit Ausnahme der in Paragraph 44, Absatz 3, geregelten Konstellation – oder
    2. Ziffer 2
      von Vorabprüfungen gemäß Paragraph 35,, sofern eine entsprechende Korrektur vorgenommen wurde,
    festgestellt wurden, wird keine Verwaltungssanktion verhängt.

Schlagworte

Almfläche

Im RIS seit

29.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40255960