Rechtstracker.at

§ 57 GSP-AV

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57 heute01.01.2023 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 403/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Durchführungszeitraum Projektmaßnahmen

Paragraph 57,

Sofern nicht in einer Projektmaßnahme Abweichendes geregelt ist, kann der Durchführungszeitraum für ein Projekt (Projektlaufzeit) bis zu drei Jahre betragen. Wenn durch eine vom Förderwerber nicht verschuldete Verzögerung das Projektziel nicht innerhalb des ursprünglichen Durchführungszeitraums erreicht werden kann, kann der Durchführungszeitraum entsprechend, gegebenenfalls über den Zeitraum von drei Jahren hinaus, verlängert werden. Die Verlängerung der Projektlaufzeit kann nur genehmigt werden, wenn die Verlängerung vor Ablauf der Durchführungsfrist beantragt wurde.

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247914